«Das Geständnis kann sich strafmildernd auswirken»
Matthias Fricker hat 2012 einen später des Mordes verurteilten Mann vertreten. Der Jurist weiss, was auf die Anwältin von Thomas N. zukommt.
Vor vier Jahren verteidigte Matthias Fricker Daniel H., der das Au-pair-Mädchen Lucie Trezzini ermordet hatte. Gegenüber der «Aargauer Zeitung» äussert sich der Jurist zu seiner damaligen Rolle, aber auch zur heiklen Aufgabe von Renate Senn aus Baden, die Thomas N. als Pflichtverteidigerin vertritt. «Unser Rechtsstaat liegt mir am Herzen und ich bin überzeugt, dass jeder Beschuldigte, welch schreckliche Tat er auch begangen hat, Anspruch auf einen fairen Prozess hat», erklärt der Aargauer.
Grundsätzlich könne man gezwungen werden, ein Mandat zu übernehmen. Ihm sei aber kein Fall bekannt, in dem das tatsächlich geschehen sei. «Ist ein Anwalt nicht bereit, ein Mandat anzunehmen, so wird das respektiert.» Der Verteidiger müsse die Interessen des Klienten bestmöglich wahren. Das bedeute aber nicht, dass der Anwalt alles unternehmen müsse, was der Klient von ihm verlange.
Das Verhältnis zwischen Täter und Anwalt
Fricker weiss aus eigener Erfahrung, wie sich das Verhältnis zwischen Verteidiger und Täter entwickelt. «Es wäre falsch, wenn man dem Klienten den Eindruck vermitteln würde, man könne seine Tat nachvollziehen oder verstehen. Der Klient soll wissen, was man von seiner Tat hält», sagt der Jurist der «AZ». Trotzdem solle man dem Klienten mit Respekt begegnen. Man würde ihm das Strafverfahren erklären und eine Verteidigungsstrategie erarbeiten, «wobei der Spielraum im vorliegenden Fall nicht allzu gross sein dürfte».
Die Tat von Thomas N. wird in der Öffentlichkeit als sadistisch bezeichnet, die Schweizer Medien berichten intensiv und teilweise mit grosser Härte über den Vierfachmord von Rupperswil. Die Berichterstattung in den Medien dürfe sich aber nicht auf die Arbeit des Verteidigers auswirken, so Fricker. «Das ist in einem Fall wie dem vorliegenden nicht einfach. Trotzdem muss man immer versuchen, sich im Gespräch mit dem Beschuldigten ein eigenes Bild zu machen.»
Die Frage nach der Länge der Therapie
Für Fricker ist klar, dass sich nach heutigem Wissensstand die Frage nach einer lebenslänglichen Verwahrung stelle. «Die gesamten Umstände der Tat lassen vermuten, dass der Täter an einer gravierenden Persönlichkeitsstörung leidet. Dazu kommt die sexuelle Komponente der Tat.» Es werde sich die Frage der Therapiebarkeit des Beschuldigten stellen. Je nachdem, zu welchem Schluss die Gutachter diesbezüglich gelangen würden, stünden eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (kleine Verwahrung), eine ordentliche Verwahrung oder eine lebenslängliche Verwahrung im Vordergrund, sagt der 40-jährige Jurist.
Dass Thomas N. ein Geständnis abgelegt hat, kann sich gemäss Fricker strafmildernd auswirken. «Sofern das Geständnis nicht erst zu einem Zeitpunkt kommt, wenn die Beweislast ohnehin schon erdrückend ist. Aber auch beim Geständnis gilt, dass andere, straferhöhende Umstände dazu führen können, dass die Strafe im Ergebnis doch nicht tiefer ist», erklärt der Strafrechts-Experte.
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