Der Rupperswiler Vierfachmörder Thomas N. wird ordentlich verwahrt. Das Aargauer Obergericht hat es abgelehnt, den 35-Jährigen lebenslänglich zu verwahren, gleichzeitig auch N.s Antrag abgelehnt, auf eine Verwahrung überhaupt zu verzichten. Die vom Bezirksgericht Lenzburg ausgesprochene lebenslängliche Freiheitsstrafe war von keiner Seite angefochten worden.
Zwei Fragen stehen im Vordergrund: Ist die juristische Aufarbeitung der grausamen Tat, welche die ganze Schweiz erschütterte, mit diesem Urteil abgeschlossen? Und: Ist der Verzicht auf die lebenslängliche Verwahrung mit einem Verlust an Sicherheit für die Öffentlichkeit verbunden?
Die Antwort in beiden Fällen: Nein.
Der Fall Rupperswil ist aus psychiatrischer und juristischer Sicht von ganz besonderer Bedeutung.
Angesichts des Leids, das Thomas N. so vielen Menschen brachte, mag die technische Bemerkung herzlos klingen: Rupperswil war und ist aus psychiatrischer und juristischer Perspektive von besonderer Bedeutung. Er führte die Psychiater angesichts dieser monströsen Tat und dieses speziellen Täters an die Grenze der psychiatrischen Erkenntnisfähigkeit. Und die Juristen streiten über die Auslegung des Massnahmerechts. Wahrscheinlich wird das letzte Wort beim Bundesgericht liegen.
Für die Öffentlichkeit ist zentral, dass mit dem Verzicht auf die lebenslängliche Verwahrung kein Verlust an Sicherheit verbunden ist. Solange Thomas N. rückfallgefährdet ist, bleibt er im Vollzug der Freiheitsstrafe. Er kommt gar nicht in die Verwahrung – weder in eine ordentliche noch eine lebenslängliche.
Deshalb lancierte der renommierte Psychiater Frank Urbaniok die Diskussion über die lebenslängliche Verwahrung kurz vor Prozessbeginn nicht nur zur Unzeit. Sie ist gerade im Fall Rupperswil auch zweitrangig. Die Kontroverse kann durchaus geführt werden – auch wenn das Ergebnis, emotionslos betrachtet, bereits feststeht: Die Massnahme wirkt, obwohl sie nie angewendet wird. Denn ihre Funktion erfüllt heute bereits die ordentliche Verwahrung.
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Der Fall Rupperswil ist noch nicht vorbei
Thomas N. wird nicht lebenslänglich verwahrt. Gefährdet das die öffentliche Sicherheit?