Der Irrglaube der Bankkunden
Viele Kontoinhaber geben einer Vertrauensperson eine Vollmacht. Sie glauben, diese gelte weiter, wenn sie urteilsunfähig werden. Doch das ist nur die halbe Wahrheit.

Der Anteil der Generation 65 plus an der Gesamtbevölkerung wächst rapide. Bis in fünfzig Jahren werde fast jeder Dritte diesem Alterssegment angehören, sagt das Bundesamt für Statistik voraus. Damit steigt auch die Zahl derer, die wegen verminderter Geisteskraft die Tragweite ihrer finanziellen Entscheidungen nicht mehr vollständig überblicken. Bis hin zur Altersdemenz, an der gemäss einer neuen Hochrechnung der Schweizerischen Alzheimervereinigung bereits heute gegen 150'000 Menschen leiden.
Für die Banken ist das ein zunehmendes Problem. Viele ihrer Kunden haben einer oder mehreren Vertrauenspersonen eine Vollmacht über ihr Konto gegeben. Diese Personen können frei über das Konto verfügen. Nach dem Wortlaut der bankeigenen Formulare besteht die Vollmacht auch weiter, falls der Kunde urteilsunfähig wird, also nicht mehr fähig ist, vernunftgemäss zu handeln. Das kann auch nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung der Fall sein.
So verwundert es nicht, dass viele Bankkunden glauben, ihre Bevollmächtigten könnten an ihrer Stelle der Bank Aufträge erteilen, wenn sie dazu einmal nicht mehr in der Lage sein sollten. Dem ist aber – ähnlich wie im Todesfall – nur beschränkt so. Banken dürfen solche Aufträge zwar weiterhin ausführen, dazu verpflichtet sind sie aber nicht.
«Vollmacht wird eingeschränkt»
Viele tun es auch nicht. So schreibt etwa Raiffeisen auf Anfrage des TA: «Besteht eine Vollmacht, so kommt diese nach dem Verlust der Urteilsfähigkeit höchstens noch sehr beschränkt zum Einsatz. Sie wird eingeschränkt auf notwendige, offensichtlich im Interesse des Vollmachtgebers liegende Transaktionen wie die Bezahlung der Miete.» Auch die zuständige Juristin einer anderen Schweizer Bank sagt: «Bei Urteilsunfähigkeit kann eine Vollmacht in der Regel nicht mehr honoriert werden.» Begründung: «Die Bank muss die Interessen des Kontoinhabers wahren, mit dem Bevollmächtigten hat sie keinen Vertrag.»
Credit Suisse und Migros-Bank wollten die Fragen des Redaktion Tamedia zur Handhabung solcher Fälle nicht beantworten. Eher liberal geben sich Postfinance und ZKB. «Postfinance muss grundsätzlich die Weisungen ihrer Kunden befolgen und ist an die Vollmachten gebunden», schreibt Pressesprecher Johannes Möri. Abklärungen erfolgten «in Einzelfällen bei entsprechenden Hinweisen». Auch die ZKB betont, es bestehe seitens der Bank «prinzipiell keine Pflicht, Handlungen von Bevollmächtigten zu überwachen». Dies sei Sache des Kunden.
Wenn die Kesb eingeschaltet wird
Doch geistig eingeschränkte Kunden sind oft gar nicht mehr in der Lage, ihre Bevollmächtigten zu kontrollieren und die Vollmachten nötigenfalls zu widerrufen. In solchen Fällen müssen die Banken die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) einschalten, wenn dies zur Wahrung des Kundeninteresses «angezeigt erscheint», wie es im Gesetz heisst. Die entscheidende Frage lautet somit: Weiss die Bank von der Urteilsunfähigkeit des Kunden – und wie viel tut sie dafür, es zu erfahren?
Laut Nicole Fankhauser, Pressesprecherin der UBS, beginnen solche Fälle oft damit, dass ein Bevollmächtigter sich die Bankpost des Kontoinhabers schicken lassen möchte. «Dann verlangen wir vom Kunden die schriftliche Zustimmung, dass das in Ordnung ist», sagt Fankhauser. Generell seien die UBS-Kundenbetreuer angehalten, bei Auffälligkeiten den Kontoinhaber anzurufen und den Zahlungsauftrag von ihm bestätigen zu lassen. Der Betreuer müsse beurteilen, ob der Kunde die Folgen der Transaktion einschätzen könne. «Wenn er merkt, dass der Kunde urteilsunfähig sein könnte, fordert er den Bevollmächtigten auf, an die Kesb zu gelangen, damit diese prüft, welche geeignete Massnahme für den Kunden errichtet werden muss», so Fankhauser.
Dieses Vorgehen liegt im ureigensten Interesse der Bank. Denn sie könnte schadenersatzpflichtig werden, wenn sie einen Auftrag eines Bevollmächtigten ausführt, obwohl der Kontoinhaber nicht mehr urteilsfähig ist. Im Kleingedruckten der Banken steht dazu meist etwa Folgendes: «Der Kunde trägt den Schaden, der aus mangelnder Urteilsfähigkeit seiner Person entsteht, ausser die Bank hätte den Mangel bei geschäftsüblicher Sorgfalt erkennen müssen.» Diese Sorgfaltspflicht ist in der Regel verletzt, wenn die Bank weiss oder annehmen muss, dass ein Kunde nicht mehr urteilsfähig ist.
Der Hintergedanke der Banken
Obschon Vollmachten bei Urteilsunfähigkeit des Kontoinhabers also keineswegs unverändert weiter bestehen, gaukeln Banken ihren Kunden das Gegenteil vor. Yvo Biderbost, Leiter Rechtsdienst der stadtzürcher Kesb, findet das stossend: «Die Banken erzeugen bei ihren Kunden den Anschein, mit einer Vollmacht könnten sie einer späteren Abhängigkeit vom Staat vorbeugen – und wenn der Vorsorgefall eintritt, erwirken sie trotzdem den Gang zur Kesb.» Laut dem Juristen wollen die Banken damit wohl einer Haftung entgehen: «Wenn eine Bank eine umstrittene Transaktion ausgeführt hat, kann sie unter Berufung auf die Vollmacht sagen, der Kunde trage eine Mitschuld. Will hingegen der Kunde respektive der Bevollmächtigte die Vollmacht gültig haben, sagt die Bank, das gehe nicht.»
Diese Doppelmoral könne in manchen Fällen dazu führen, dass die Kesb schon am Anfang eingeschaltet würden, obwohl sie erst am Schluss kommen sollten, also dann, wenn ein Kontoinhaber keine Vollmacht erteilt habe. «Es sind so oftmals nicht die Kesb, welche die Angehörigen nicht walten lassen wollen, sondern die involvierten Geschäftspartner, namentlich auch die Banken, welche die Selbstbestimmung nicht akzeptieren», so Biderbost. «Nicht ‹Kesb first› sollte das Prinzip sein, sondern ‹Kesb last›.»
Zusätzlicher Vorsorge-Auftrag
Bankkundinnen und -kunden, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten zusätzlich zur Vollmacht einen Vorsorgeauftrag erteilen. Damit können sie bestimmen, wer sich um ihre Finanzen kümmern soll, wenn sie hilfsbedürftig werden. Fehlt ein Vorsorgeauftrag und wird die Vollmacht von der Bank nicht akzeptiert, sind Transaktionen erst wieder möglich, nachdem sie die Kesb genehmigt oder dem Kontoinhaber einen Beistand zur Seite gestellt hat.
Eine Ausnahme gilt für Ehepartner und für eingetragene Partner und Partnerinnen. Sie dürfen sich von Gesetzes wegen vertreten, allerdings nur bei Alltagsgeschäften. Für den Kauf und Verkauf von Wertschriften oder die Erneuerung einer Hypothek wäre auch bei ihnen die Zustimmung der Kesb nötig, sofern kein Vorsorgeauftrag besteht.
Erst nach Validierung gültig
Schwinden die geistigen Kräfte eines Bankkunden, genügt es in der Regel nicht, wenn sein Vorsorgebeauftragter der Bank einfach den Vorsorgeauftrag und ein ärztliches Attest vorweist, das die Urteilsunfähigkeit des Kontoinhabers bestätigt. Der Vorsorgeauftrag muss vielmehr zuerst von den Kesb validiert werden. Die Behörde muss prüfen, ob der Auftraggeber bei der Errichtung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Bei einem positiven Ergebnis stellt sie einen Legitimationsausweis aus, den der Beauftragte der Bank präsentieren kann. Der Ausweis hat eine ähnliche Wirkung wie ein Erbschein im Todesfall.
Oft beschränken die Kesb im Legitimationsausweis den Zugriff auf Konti und Wertschriftendepots des Bankkunden. Die Bank muss dann je nach Einzelfall Ausgabenlimiten einrichten, das Onlinebanking für die Depotverwaltung sperren, oder sie darf nur von ihr genehmigte Transaktionen zulassen.
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