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«Die Richterauswahl muss entpolitisiert werden»

Die heute lancierte Justiz-Initiative verlangt, dass die Mitglieder des Bundesgerichts durch das Los bestimmt werden. Bild: Laurent Gillieron/Keystone

Richter sind unparteiisch, unabhängig und neutral. Stimmt das grundsätzlich?

Zur Unabhängigkeit soll auch ein Mechanismus beitragen, der die Dossiers nach dem Zufallsprinzip an die Bundesrichter verteilt. Ist das ausreichend?

Im Jahre 2016 ergab eine TA-Auswertung von 29'263 Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht, dass das Parteibuch sehr wohl die Entscheide der Richter beeinflusst: Die härtesten Asylentscheide fällte ein SVP-Richter, das Gegenteil traf auf eine Richterin der Grünen zu.

Die Bundesrichter werden von den Parteien gemäss ihrer Proporzansprüche vorgeschlagen und von der Bundesversammlung gewählt. Wenn das Parteibuch entscheidend ist, ist damit die fachliche Qualifikation jederzeit gewährleistet?

In anderen Ländern ist es unvorstellbar, dass Richter einer Partei angehören. Ist die richterliche Autonomie dort besser gewährleistet?

Zudem müssen die Richter alle sechs Jahre durch die Bundesversammlung wiedergewählt werden. Wie gross ist der Druck auf die Richter, nach den Vorstellungen ihrer Partei zu urteilen?

Letzten Oktober wurde aber ein SVP-Bundesrichter in der «Weltwoche» an den Pranger gestellt und vom Parteichef kritisiert, weil er mehrere Urteile im Ausländerrecht mitverantwortet hatte, die der Haltung seiner Partei diametral zuwiderliefen. Ist das ein Problem für Unabhängigkeit der Justiz?

Auf der anderen Seite gibt es die sogenannte Mandatssteuer, wo Richter einen Teil ihres Lohnes ihren Parteien abgeben müssen. Am höchsten ist sie bei der GLP, den Grünen und der SP. Der Europarat sieht darin ein Korruptionspotenzial und fordert deshalb die Abschaffung der Mandatssteuer. Zu Recht?

Die heute lancierte Justiz-Initiative verlangt, dass die Mitglieder des Bundesgerichts durch das Los bestimmt werden. Ist das also für Sie die richtige Lösung?

Ausserdem sollen der Druck der Wiederwahl wegfallen und die Amtsdauer erst fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters enden. Verkommt damit das Bundgericht zu einem Gremium von Sesselklebern?