Die Weichen vor der Pensionierung stellen
Die Arbeitslosenkasse zahlt unterschiedlich - je nachdem, wie man die Frühpensionierung regelt.
Wer die Frühpensionierung wählt, erhält von der Pensionskasse normalerweise eine Rente - unabhängig davon, ob die Pensionierung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Dabei hat der Frührentner das Recht, sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden und ein Arbeitslosentaggeld zu beziehen, sofern er sich redlich bemüht, eine neue Stelle zu finden.
Freilich wird er nicht das volle Taggeld erhalten, sondern nur das Taggeld abzüglich der Rente der Pensionskasse. Und falls sich der Frührentner das Kapital auszahlen lässt, so wird das Kapital gemäss einer Faktorentabelle in eine fiktive Rente umgewandelt und ebenfalls angerechnet. Unter Umständen wird da nicht mehr viel Taggeld übrig bleiben. Für Rentner beziffert sich das Taggeld im Normalfall auf 70 Prozent des letzten Lohnes, wobei der versicherte Monatslohn auf 8900 Franken beschränkt ist. 80 Prozent sind es, falls noch unterstützungspflichtige Kinder vorhanden sind.
Freizügigkeit wird nicht angerechnet
Nicht alle Frührentner haben Anspruch auf Vorsorgeleistungen. Laut Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) ist es den Vorsorgeeinrichtungen freigestellt, bei vorzeitigen Pensionierungen Vorsorgeleistungen auszurichten. Nur wo das Pensionskassenreglement Frühpensionierungen vorsieht, hat der Frührentner Anspruch auf eine Vorsorgeleistung. Wo keine Frühpensionierungen geregelt sind, erhält der Betroffene keine Vorsorge-, sondern eine Freizügigkeitsleistung. Dies ist der Betrag, den der Versicherte in der beruflichen Vorsorge angespart hat. Dieses Freizügigkeitsguthaben ist bei einer Arbeitslosigkeit auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Im Unterschied zur Altersleistung wird aber die Freizügigkeitsleistung beim Arbeitslosentaggeld nicht angerechnet.
Möglich ist auch eine dritte Variante, bei welcher Frühpensionierungen gemäss Pensionskassenreglement zwar möglich, aber nicht zwingend sind. In diesem Fall hat der Betroffene bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Alter 65 die Wahl zwischen der Vorsorge- oder der Freizügigkeitsleistung. Möchte die Person eine neue Arbeit suchen, ist sie mit dem Freizügigkeitskapital besser bedient. Sie wird das Geld in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen. Und bei einer längeren Jobsuche wird sie das ungekürzte Arbeitslosentaggeld ausbezahlt erhalten.
Was aber, wenn kaum Aussicht besteht, eine neue Stelle zu finden? Soll nun das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen oder die gekürzte Pensionskassenrente bezogen werden? Oder in der Sprache der beruflichen Vorsorge: Ist man ein Freizügigkeits- oder ein Vorsorgefall? Wie gesagt: Beim Vorsorgefall wird die Pensionskassenrente dem Taggeld angerechnet; beim Freizügigkeitsfall kommt man in den Genuss eines ungekürzten Taggeldes.
Keine Rente ab dem Konto
Doch aufgepasst vor voreiligen Schlüssen: Für das Kapital auf dem Freizügigkeitskonto gibt es keine Renten. Man wird also später das Kapital beziehen müssen. Wer zur Existenzsicherung eine Rente haben möchte, ist demnach mit dem Freizügigkeitskonto schlecht bedient. Da wird man wohl die gekürzte Pensionskassenrente wählen und sie beim Arbeitslosentaggeld anrechnen lassen.
Und doch gibt es noch einen Ausweg, eine Art Fünfer und Weggli in der Planung der Frühpensionierung: Er heisst: Auffangeinrichtung BVG (www.aeis.ch): Bei Stellenverlust kann man sich bei dieser Stiftung weiterversichern lassen. Dazu sind drei Punkte zu beachten:
Derjenige Teil der Freizügigkeitsleistung, welcher den maximal möglichen Einkaufsbetrag gemäss dem gesetzlichen Minimum überschreitet, wird auf einem separaten Konto parkiert. Dieser Betrag kann nur als Kapital bezogen werden. Nur den restlichen Teil wird man in Form einer lebenslänglichen Rente beziehen können.
Der Auffangeinrichtung sind die Arbeitnehmer- wie auch die Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen.
Das Aufnahmegesuch muss spätestens 30 Tage nach dem letzten Arbeitstag bei der Auffangeinrichtung eingetroffen sein.
Wenige Personen machen von dieser Möglichkeit der Weiterversicherung Gebrauch - sei es, weil sie davon keine Kenntnis haben, sei es, weil die Weiterversicherung wegen der Bezahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge recht teuer zu stehen kommt: 2006 machten ganze 194 Personen von der Weiterversicherung, die eine sorgfältige Abklärung voraussetzt, Gebrauch.
TA-MONTAGE/BILD FRANK SORGE/CARO
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