Thomas N. ist vom Bezirksgericht Lenzburg zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts der Monstrosität seiner Tat konnte das niemanden überraschen – schon gar nicht den Verurteilten oder seine Verteidigerin.
Von weit grösserem Interesse war die Frage, ob der 34-Jährige auch lebenslang verwahrt wird. Die Mehrheit des Gerichts sah die Voraussetzungen dafür – völlig zu Recht – als nicht gegeben an. Die zwei ausgebildeten Juristen und drei Laienrichter ordneten stattdessen eine «normale» Verwahrung an, gleichzeitig aber auch eine ambulante Therapie während des Strafvollzugs.
Das Urteil setzt einen ersten Schlusspunkt unter eine Tat und deren juristische Aufarbeitung, die für die Angehörigen der Opfer mit Belastungen verbunden waren, die sich Aussenstehende nicht ansatzweise vorstellen können. Es ist ein gutes Zeichen, dass der Lebenspartner der ermordeten Mutter den Medien nach der Urteilseröffnung für ihre insgesamt zurückhaltende Berichterstattung dankte und «mit dem Urteil zufrieden» ist.
Das Schweizer Strafrecht taugt nicht zum Stammtischthema
Der Fall Rupperswil, der ohne jeden Zweifel in die Schweizer Kriminalgeschichte eingehen wird, hat aber auch in der breiten Bevölkerung eine selten gesehene Anteilnahme erfahren. In den sozialen Medien waren Diskussionen zu verfolgen, die umso heftiger tobten, je faktenfreier sie geführt wurden. Nicht zum ersten Mal zeigte sich: Das Schweizer Strafrecht taugt nicht zum Stammtischthema, wenn es um Fragen geht, die selbst studierte Juristenhirne ins Glühen bringen.
Würden – wie es in TV-Filmen üblich ist – hierzulande Urteile «im Namen des Volkes» gefällt, blieben als Erstes die Errungenschaften des Rechtsstaats und der Humanität auf der Strecke.
Wie ist das Urteil von Rupperswil juristisch einzuordnen? Zuerst einmal ist dem Bezirksgericht, das mit einer extrem schwierigen Situation konfrontiert war, dafür zu danken, dass es der Versuchung widerstand, den für ihn bequemsten Weg zu gehen. Der hätte darin bestanden, eine lebenslängliche Verwahrung zu verhängen, wie es die Staatsanwältin verlangt hatte.
Verwahrung und Therapie – geht das?
Eine Staatsanwältin übrigens, die sich darin gefiel, nicht das Gesetz zu vertreten, sondern im Stile einer weiteren Opfervertreterin für emotionale Stimmung zu sorgen. Die Art, wie sie die lebenslange Verwahrung herbeiargumentierte, nannte selbst das Gericht «konstruiert». Erfahrene Forensiker nannten ihren Ansatz, die Tötungen seien nicht auf psychische Störungen zurückzuführen, «nicht nachvollziehbar» oder «abstrus».
Entscheidender ist allerdings ein anderer Punkt: Ist es möglich, einen Täter gleichzeitig zu verwahren und eine ambulante Therapie anzuordnen? Auf den ersten Blick besteht der Widerspruch darin, dass eine Verwahrung gemäss Bundesgericht voraussetzt, dass der Täter nicht therapierbar ist. Eine ambulante Therapie hingegen ist nur sinnvoll, wenn eine Therapierbarkeit gegeben ist.
Das Bundesgericht ist sich gewohnt, den Schwarzen Peter zu übernehmen.
Das Bezirksgericht glaubt, die Lösung in einem Urteil des Bundesgerichts gefunden zu haben: Ein Gericht im Kanton Glarus hatte bei einem mehrfachen Mörder auch gleichzeitig eine Verwahrung und eine ambulante Massnahme angeordnet. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil.
Aber aus einem ganz anderen Grund: Die Bundesrichter nahmen damals mit keinem einzigen Wort Stellung zur Frage, ob die Kombination Verwahrung plus Therapie zulässig ist. Es entschied nur, eine Verwahrung könne mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe kombiniert werden.
Der auf den ersten Blick scheinbare Widerspruch bleibt auch bei näherer Betrachtung bestehen. Es ist deshalb richtig und notwendig, dass eine höhere Instanz das Lenzburger Urteil überprüft. Da die Erfahrung befürchten lässt, dass das Aargauer Obergericht das Urteil bestätigen oder sogar verschärfen wird, ist am Schluss das Bundesgericht in der Pflicht. Es ist in solchen Fällen mittlerweile gewohnt, den Schwarzen Peter zu übernehmen.
Aus Rücksichtnahme auf die Opfer und ihre Angehörigen in diesem Fall hat sich die Redaktion dazu entschlossen, unter diesem Artikel keine Kommentare zuzulassen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
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Dieses widersprüchliche Urteil ist ein Fall fürs Bundesgericht
Verwahrung und Therapie? Der Widerspruch im Urteil für Thomas N., den Vierfachmörder von Rupperswil, bleibt auch bei näherer Betrachtung bestehen.