Harte Pornografie: Dummies kommen ungeschoren davon
Das Bundesgericht hat in einem aufsehenerregenden Urteil die Gangart gegen harte Pornografie verschärft. Interessant dabei: Unwissenheit kann vor Strafe schützen.
Laut den Lausanner Richtern kann man bereits dann wegen Besitzes von harter Pornografie verurteilt werden, wenn man nach dem Surfen im Netz die temporären Internetdateien nicht löscht (Tagesanzeiger.ch/Newsnet berichtete).
Das Urteil betrifft einen Mann, der vom Kreisgereicht III Aarberg-Büre-Erach Ende 2009 wegen Bildern von Sex mit Tieren zu einer bedingten Geldstrafe (10 Tagessätze zu 140 Franken) und zu einer Busse von 350 Franken verurteilt worden ist.
Widerstand der Berner Staatsanwaltschaft
Im Berufungsverfahren wurde das Urteil herabgestuft: Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Angeklagten vom Vorwurf der harten Pornografie in Bezug auf die im temporären Internetspeicher befindlichen Dateien frei. Es bestrafte ihn nur mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu 130 Franken und einer Busse von 260 Franken.
Dagegen aber erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Einfacher Besitz von harter Pornografie seit 2002 strafbar
Das Bundesgericht hat nun entschieden, die Beschwerde gutzuheissen. Die Lausanner Richter halten zwar fest, dass der Konsum von harter Pornografie – Darstellung von sexuellen Handlungen mit Kindern, Tieren, Gewalt oder menschlichen Ausscheidungen – weiterhin straffrei bleibt.
Der Besitz solcher Bilder und Videos ist allerdings seit 2002 strafbar. Im Besitz von solcher Ware ist man laut dem jüngsten Urteil selbst dann, wenn man «nur» einschlägige Internetseiten besucht hat – dann nämlich, wenn, wie eingangs erwähnt, der Nutzer die im Cache abgelegten temporären Internetdateien nicht löscht. Ausser man weiss nicht, was ein Cache überhaupt ist (siehe Urteilsbegründung links).
Unwissenheit schützt vor Strafe
Mit anderen Worten: Wer sich mit Computern auskennt, muss mit einer Verurteilung rechnen, wenn auf seinem Rechner im Cache temporäre Dateien mit einschlägigen Inhalten gefunden werden. Internet-Dummies hingegen kommen ungeschoren davon – Unwissenheit kann also doch vor Strafe schützen.
Der Zuger Rechtsanwalt Bertram Buchzik hält das Bundesgerichtsurteil für überzogen: «Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Konsum von harter Pornografie straffrei bleiben soll. Weil bei jeder Nutzung des Internets Dateien temporär gespeichert werden, ist es nun aber faktisch so, dass bereits der Konsum kriminalisiert wird», hält der Internetrechtsexperte fest. «Ich verurteile Scheusslichkeiten wie Kinderpornografie aufs Schärfste, aber ich bin dagegen, alle Internet-Nutzer generell zu kriminalisieren.»
Ohne Vorsatz kein Straftatbestand
Dass, wer kaum Ahnung von Computern hat, nicht kriminalisiert wird, findet Buchzik in Ordnung: «Der Grossteil der Internetnutzer hat keine Ahnung, was genau ein Cache oder temporäre Internetdateien sind. Der Nutzer löscht die Datei und ist der Ansicht, dass er sie damit nicht mehr besitzt. Fehlt beim Nutzer das Wissen, dass auch der Papierkorb gelöscht werden muss oder es spezielle Programme braucht, um Dateien endgültig zu löschen, gibt es keinen Vorsatz und der Straftatbestand entfällt.»
Ein anderer, ungenannt sein wollender Rechtsexperte aus dem Kanton Zürich sieht das allerdings anders: «Ein Informatiker wird für den Konsum harter Pornografie bestraft, ein Bauer nicht? Das versteht niemand», so der Anwalt.
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Erstellt: 26.05.2011, 14:41 Uhr
Stichwort: Harte Pornografie
Die sogenannte harte Pornographie umfasst sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren, Gewalttätigkeiten und menschlichen Ausscheidungen. Wer solche Aufnahmen erwirbt oder besitzt, macht sich in der Schweiz seit 1. April 2002 strafbar. Das Strafmass kann bis zu einem Jahr Gefängnis betragen.
Der blosse Konsum - respektive das Betrachten pornographischer Darstellungen im Internet ohne diese auf Datenträger herunterzuladen - ist hingegen straflos.
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Auszug aus der Urteilsbegründung
Wie begründen die Richter das Urteil? Hinsichtlich der Daten im Cache-Speicher verfüge der Computer-/Internetbenutzer aus objektiver Sicht «über die Herrschaftsmacht, da ihm auf der Festplatte eine Kopie der im Internet besuchten Seiten zur Verfügung steht».
Er habe die Möglichkeit, «mittels geeigneter Programme ohne Internetverbindung auf deren Inhalt zuzugreifen und damit nach Belieben zu verfahren. Die Cache-Dateien bleiben für eine gewisse Zeitdauer gespeichert, bis sie automatisch überschrieben oder manuell gelöscht werden.»
Und weiter: «Die begrenzte zeitliche Sachherrschaft spricht nicht gegen Besitz (...). Zudem könnten die Daten selbst nach dem Überschreiben oder Löschen mittels handelsüblicher Software in vielen Fällen wiederhergestellt werden.» Darum sei «die Auffassung, wonach die Vergänglichkeit der Cache-Dateien gegen Besitz spreche (...), jedenfalls bei Benutzern, die über entsprechende Kenntnis verfügen, nach dem heutigen Stand der Technik zu relativieren».
Quelle: Urteil 6B_744/2010 des BG
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