Dignitas-Chef: Beschwerde gegen «NZZ am Sonntag»- Artikel gutgeheissen
Ludwig A. Minelli hat vom Presserat recht bekommen. Die Zeitung hätte ihn anhören müssen, bevor sie einen Artikel über eine 81-Jährige, die freiwillig aus dem Leben schied, veröffentlichte.
Die «NZZ am Sonntag» hat die Anhörungspflicht und die Berichtigungspflicht verletzt. Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde von Dignitas-Chef Ludwig A. Minelli teilweise gutgeheissen, wie der Rat am Dienstag mitteilte.
Der Konflikt dreht sich um Meldungen der «NZZ am Sonntag» vom vergangenen Mai. Berichtet wurde, Dignitas habe sich über den letzten Willen einer 81-jährigen Frau hinweggesetzt, die mit Hilfe der Organisation aus dem Leben schied. Die Asche der Verstorbenen sei nicht in deren Heimat in Norddeutschland geschickt und dort bestattet worden, wie die Frau gewollt habe. Statt dessen habe man die Urne im Zürichsee versenkt.
Nach Erscheinen der Meldung verlangte Minelli eine Berichtigung: Es sei nicht wahr, dass er den letzen Willen der Frau missachtet habe, schrieb er und legte dafür auch schriftliche Beweise vor. In die Berichterstattung der folgenden Ausgabe der «NZZ am Sonntag» wurde der Widerspruch Minellis zwar aufgenommen, aber gleich gekontert von einer ehemaligen Sterbehelferin, welche die Verletzung des letzten Willens bekräftigte.
Zwei von drei Punkten gutgeheissen
Minelli machte beim Presserat geltend, er habe keine Gelegenheit zu einer vorgängigen Stellungnahme gehabt. Zudem sei die Berichtigungspflicht verletzt und die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Dignitas-Angestellten nicht genügend überprüft worden. Im letzten Punkt erkannte der Presserat keine Verletzung der Richtlinien, wie er schreibt. Die beiden übrigen Punkte aber hiess er gut.
Der Journalist habe zwar wiederholt darum ersucht, mit Minelli reden zu können - er habe aber nie gesagt worum es gehe. Dies wäre laut Presserat angesichts der Schwere der Vorwürfe aber unabdingbar gewesen. Damit sei die Pflicht zur Anhörung verletzt worden.
Auch die Berichtigungspflicht wurde laut Presserat verletzt: Die Zeitung hätte den Leserinnen und Lesern unmissverständlich klar machen müssen, dass - schriftlich dargelegt - der ursprüngliche Bestattungswunsch geändert worden war. Sie hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, «gestützt auf ihre Quellen» gleichzeitig die Schlüssigkeit der Anordnung in Frage zu stellen.
SDA/pbe, mrs
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