Diskriminierung auch für private Arbeitgeber verboten
Die UNO-Konvention nimmt auch die privaten Arbeitgeber in die Pflicht.
Die grössten Defizite bei der Gleichstellung von Behinderten gibt es im Bereich Arbeit. «Der Schutz vor Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt ist in der Schweiz noch wenig entwickelt», sagt Andreas Rieder, Leiter des eidgenössischen Gleichstellungsbüros für Menschen mit Behinderungen. Es gibt kein spezielles Gesetz, das vor Diskriminierung schützt, wie das etwa bei der Benachteiligung wegen des Geschlechts der Fall ist. Das Diskriminierungsverbot im Bereich Arbeit gilt nur für den Bund als Arbeitgeber, nicht aber für Private. Da gibt es nur punktuell einen Schutz vor Benachteiligung.