Drogenfahnder hatten «keine Ahnung von Kakteen»
Ein Marktfahrer, der auf dem Zürcher Rosenhofmarkt verbotene Produkte verkauft haben soll, ist weitgehend freigesprochen worden. Weil es den Beamten an Wissen fehlte.

Die Marktkontrolle erschien vielversprechend. Vier Produkte beschlagnahmte die Patrouille der städtischen Betäubungsmittelfahndung vom Stand des 43-jährigen Schweizers am Rosenhofmarkt im Niederdorf. Mit dem Verkauf der vier Produkte soll der Mann dann auch gleich vier verschiedene Straftatbestände erfüllt haben: ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Heilmittelgesetz sowie eine Übertretung der Tabakverordnung und des Lebensmittelgesetzes.
Am Schluss blieb die Übertretung des Lebensmittelgesetzes übrig. Da konnte sich der Verteidiger des 43-Jährigen einen Seitenhieb nicht verkneifen: Die Betäubungsmittelfahnder hätten keine Ahnung von Kakteen, und ein Verständnis für indigene Kulturen gehöre halt auch nicht zum Jobprofil der Beamten.
Nicht so einfach zu erkennen
Vom Stand beschlagnahmt wurden folgende Produkte: 4 meskalinhaltige Kakteen (Betäubungsmittelgesetz), 10 Fläschchen mit dem Pulver Turnera diffusa Damiana (Heilmittelgesetz), 29 unterschiedlich grosse Döschen Schnupftabak (Tabakverordnung) sowie 7 Fläschchen Amanita muscaria Fliegenpilzpulver (Lebensmittelgesetz).

Der 43-Jährige, den man rein optisch durchaus als Prototyp eines Marktfahrers mit eher esoterischen Produkten bezeichnen kann, bestritt gar nicht, die Produkte angeboten zu haben. Doch dass er gegen irgendein Gesetz verstossen haben soll, vermochte er nicht zu erkennen. Handelte es sich denn bei den fraglichen Kakteen um jene der Gattung Lophophora williamsii oder etwa diffusa oder fricii? Das sei gar nicht so einfach zu erkennen, erklärte der «Gärtner aus Leidenschaft». Der Unterschied jedoch ist entscheidend: Nur die Unterart williamsii fällt unter das Betäubungsmittelgesetz. Da in den Gerichtsakten der entsprechende Bericht des von der Polizei beigezogenen Fachmanns unauffindbar war, blieb die Frage der Unterart unbeantwortet. Dementsprechend naheliegend war die Konsequenz: Freispruch.
Busse wegen Fliegenpilzpulver
Nicht besser erging es der Anklage in Bezug auf das als Tee angebotene Pulver Turnera diffusa Damiana. Es soll sich dabei zwar gemäss der Zulassungsstelle Swiss Medic um ein Homöopathikum handeln. Für die Bestrafung einer Person wegen der fehlenden diesbezüglichen Zulassung ist allerdings Swiss Medic zuständig und nicht der Strafrichter. Damit fehlte es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb dieses Verfahren eingestellt wurde.
Drittes Problem: der angebliche Schnupftabak. Wie diese Döschen aussahen, wie sie angeschrieben waren, blieb unklar, weil es in den Akten keine Fotos davon gab. Laut dem 43-Jährigen handelt es sich nicht um Rauchware, sondern um Räucherware, vergleichbar mit Räucherstäbchen, Duftlämpchen oder Weihrauch. Da Warnhinweise nur für zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse vorgeschrieben sind, aber unklar war, welches Produkt der Marktfahrer tatsächlich anbot, war auch hier der Freispruch die logische Folge.
«Räucherstäbchen sind auch giftig, wenn man sie isst. Benzin ist flüssig und wird trotzdem nicht getrunken.»
Blieb das Fliegenpilzpulver. Es sei ebenfalls ein Räucherprodukt, sagte der Marktfahrer. Er wisse, dass der Fliegenpilz gesundheitsgefährdend sein könne, aber sein Pulver sei ja auch nicht zum Verzehr gedacht. «Räucherstäbchen sind auch giftig, wenn man sie isst. Benzin ist flüssig und wird trotzdem nicht getrunken», zog der 43-Jährige zwei Vergleiche. Vergeblich. Schon vor 17 Jahren hielt das Bundesgericht fest: «Der Verkauf von gesundheitsschädigenden Pilzen verstösst gegen das Lebensmittelgesetz.» Wegen dieser Übertretung setzte es für den 43-Jährigen eine Busse von 400 Franken ab.
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch