Aus dem Zürcher ObergerichtEr lud Tausende Bilder und Filme mit Kinderpornografie runter
Bei einem 50-Jährigen wurde eine «beispiellos» grosse Menge an illegalen Daten entdeckt. Vor dem Richter bestritt er, das Material bewusst mit Anderen geteilt zu haben.

Dem Mann müsse bewusst gewesen sein, dass das Download-Programm auch Daten mit Anderen teilte, hielt der Richter am Montag fest. Es habe Hinweise im Programm selber gegeben und der Beschuldigte habe es über Monate genutzt.
Über einen Zeitraum von neun Monaten sind 743’400 Bilder und 15’100 Filme mit Kinderpornografie auf dem Computer des Beschuldigten gelandet. Dazu noch virtuelle sexuelle Handlungen mit Kindern, etwa in Comics. Das waren nur etwa 20 Prozent des gesamten heruntergeladenen Materials, wie der Richter ausführte.
«Beispiellos viele» illegale Daten
Die gefundenen illegalen Daten waren so viele, dass ein Richter sie «beispiellos» nannte. Die grosse Menge sei angesichts der verbesserten Download-Technik jedoch etwas zu relativieren.
Der 50-Jährige hat in der Verhandlung gesagt, dass er in einer einsamen Phase begonnen hatte, Pornografie herunterzuladen. Dabei habe er mit Begriffen wie «teen» und «young» gesucht. Bei der grossen Menge seien die illegalen Dateien dabei gewesen. Er habe aber nie danach gesucht.
Der Beschuldigte erklärte die spezifischen Suchkriterien mit seiner Jugend. Er habe damals keine Beziehungen gehabt und nun versucht, diese Erlebnisse nachzustellen. Es sei ihm um 16-Jährige gegangen.
Auf mehrfache Nachfrage der Richter, ob ihn Minderjährige sexuell erregen, antwortete der 50-Jährige zuvor ausweichend. Als ihm ein Richter vorhielt, dass wegen Leuten wie ihm, Kinder für solche Filme missbraucht werden, antwortete er, dass er seine Taten sehr bereue. In der Urteilsbegründung anerkannten die Richter aber, dass der Mann wohl nicht pädophil sei. Vorstrafen hat er keine.
Kein Härtefall
Um die Landesverweisung kommt der Mann nicht herum. Einen Härtefall konnten die Richter nicht erkennen. Der Holländer lebt seit rund 10 Jahren hier, hat aber kaum soziale Kontakte. Das entspreche nicht den Kriterien für einen Härtefall.
Das Argument des Verteidigers, dass seine dreijährige Beziehung lebensprägend sei und durch eine Ausweisung gefährdet sei, reichte den Richtern nicht. Natürlich werde es für die Beziehung, die nach den Vorfällen begann, schwierig. Doch der Gesetzgeber habe eine Ausnahmeregelung mit harten Kriterien gewollt, gab der Richter zu bedenken.
Seiner Freundin hatte der 50-Jährige erst nach der Verhandlung in Horgen auf Anraten der Richter von den Taten berichtet, wie er am Montag sagte.
Programm nicht gekannt
Der Verteidiger hatte zuvor eine deutlich tiefere Freiheitsstrafe beantragt. Das Herunterladen der Daten bestritt er nicht. Das Gericht gehe aber davon aus, dass das Allgemeinwissen über Computer hoch sei. Sein Mandant habe, «wie 95 Prozent» der Menschen, nicht wissen können, was ein «peer-to-peer»-Programm sei. Also auch nicht, dass dieses automatisch Downloads mit Anderen teilt.
Die Oberrichter bestätigten jedoch das erstinstanzliche Urteil aus Horgen, das den Mann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilte, vollständig. Auch ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen wird dem Mann auferlegt.
Korrektur vom 14.03.2023, 9:50 Uhr: In einer früheren Version dieses Artikels fehlten die Angaben zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Horgen.
SDA
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