Findige Gläubiger setzen auf Billig-Betreibungen
Unternehmen und Inkassobüros wollen der drohenden Verjährung entgehen. Experten zweifeln an der Rechtmässigkeit.

Eine Betreibung einleiten – und sie im gleichen Moment wieder zurückziehen: Diese Methode wählen immer mehr Gläubiger, um die drohende Verjährung ihrer Forderungen zu unterbrechen. Der Grund liegt bei den Kosten: Muss das Betreibungsamt keinen Zahlungsbefehl ausstellen, fällt nur eine Gebühr von 5 Franken an. Wird ein Zahlungsbefehl ausgestellt, hängen die Kosten von der Höhe des geforderten Betrags ab. Bei einer Summe von 5000 Franken beträgt die Gebühr bereits etwa 70 Franken.
Besonders interessant sind Billig-Betreibungen für Inkassobüros, grosse Unternehmen oder Ämter, die wegen zahlreicher offener Forderungen oft in die Situation kommen, dass sie die Verjährung unterbrechen müssen, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Ein Weg dazu ist die Betreibung. Sie bewirkt, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.
So ist es kein Zufall, dass letztes Jahr rund 100'000 Betreibungen mehr eingeleitet wurden als im Jahr zuvor. Denn am 1. Januar 2017 wurden wegen einer Gesetzesänderung auf einen Schlag alle vor 1997 ausgestellten Verlustscheine wertlos – es sei denn, die Gläubiger hätten vorher die Verjährung unterbrochen, was offenbar viele taten.
Reicht eine Billig-Betreibung?
Die Frage ist nur: Reicht eine Billig-Betreibung, um die Verjährung zu unterbrechen? Nein, schreibt Philipp Klaus, Gerichtsschreiber am Zürcher Obergericht, in einem aktuellen Fachaufsatz (AJP 6/2017). Und zwar deshalb nicht, weil der Schuldner von der eingeleiteten Betreibung gar nichts mitbekommt – er erhält ja keinen Zahlungsbefehl. Das stehe im Widerspruch zum Zweck der Verjährung, Rechtssicherheit zu schaffen, argumentiert Klaus.
Zum gleichen Ergebnis kommt der Lausanner Rechtsprofessor Hansjörg Peter, der die Gläubiger aufs Korn nimmt: «Wer sagt ‹Ich will – nein, ich will nicht› hat nicht den Willen, zu betreiben. Er leitet kein Verfahren für irgendein Recht ein und kann somit auch nicht die Verjährung unterbrechen.» Roland Isler, Betreibungsbeamter in Winterthur und Präsident der Betreibungsbeamten des Kantons Zürich, schliesst sich dieser Meinung an.
Schuldner sofort informieren
Unter Juristen gibt es allerdings auch gegenteilige Stimmen, und solange ein Urteil des Bundesgerichts fehlt, ist die Rechtslage offen. Das bringt die Betreibungsämter in die Bredouille: Sie behandeln Betreibungen mit gleichzeitigem Rückzug schweizweit unterschiedlich. Das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich hält «seine» Ämter dazu an, die betreffenden Gläubiger schriftlich auf die unsichere Rechtslage hinzuweisen.
Gerichtsschreiber Philipp Klaus empfiehlt Gläubigern in seinem Aufsatz, die Schuldner über eingeleitete und zurückgezogene Betreibungen «nachweislich und umgehend in Kenntnis zu setzen». Dies mache das Inkassobüro Creditreform Egeli bereits, versichert Verwaltungsrat Raoul Egeli – allerdings nicht per Einschreiben, sondern mit einem gewöhnlichen Brief. Wie viele Betreibungen gleich wieder zurückgezogen werden, will er nicht verraten, aber es sei «nur ein untergeordneter Teil». Das Ziel sei in solchen Fällen nicht nur, Kosten zu sparen, sagt Egeli: «Wir wollen auch den Schuldnern einen weiteren Eintrag im Betreibungsregister ersparen, denn zurückgezogene Betreibungen erscheinen nicht im Registerauszug.»
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