Firma hätte Whatsapp-Chat der Chefassistentin nicht lesen dürfen
Eine Frau zog im Chat auf dem Firmenhandy über ihren Chef her – und wurde zu Unrecht entlassen, entschied das Gericht.

Eine Firma, die Personaldienstleistungen im Gesundheitswesen erbringt, hat die Assistentin ihres Geschäftsführers fristlos gefeuert. Die Frau soll sich in einem Whatsapp-Chat mit einer ebenfalls bei der Firma beschäftigten Mitarbeiterin über ihren Chef scheinbar stark ehrverletzend ausgelassen, dieser Kollegin Zugang zu Geschäftsgeheimnissen verschafft, mit ihr zusammen eine andere Mitarbeitern gemobbt und für einen Tag Kranksein vorgetäuscht haben.
Woher wusste die Firma das alles? Sie hatte auf dem Geschäftshandy der Frau Whatsapp geöffnet, die aus verschiedenen Monaten stammenden Chats gelesen und war dabei auf deftige Begriffe wie «Scheiss-Sozialphobiker» gestossen. Zum Teil erstellte das Unternehmen Screenshots. Dies konnte sie tun, weil die Geschäftshandys in dieser Firma offenbar routinemässig zur «Kontrolle/Revision» zurückgerufen werden.
Die betroffene Frau wehrte sich vor dem Arbeitsgericht gegen ihre fristlose Entlassung. Dafür gebe es keinen Grund. Die Firma begründete den Fristlosen mit den Chatprotokollen. Sie waren das einzige Beweismittel. Aber waren sie auch ein zulässiges Beweismittel? Oder direkter gefragt: Durfte die Firma die Chats lesen?
Kontrolle ohne Vorwarnung
Natürlich durfte man, meinte die Firma. In den Anstellungsbedingungen werde geregelt, dass die Nutzung von Kommunikationsmitteln für persönliche Zwecke nicht erlaubt sei. Um den vertragswidrigen Austausch privater Nachrichten belegen zu können, habe die Firma den Inhalt der Chats lesen müssen.
Die Mitarbeitenden hätten gewusst, dass sich die Firma das Recht vorbehalte, «im Falle des Verdachtes einer Verletzung dieser Vorschriften ohne Vorwarnung eine Kontrolle vorzunehmen und sowohl Telefonnummern, E-Mail oder besuchte Internetseiten zu überprüfen, einzusehen oder abzuhören».
Löschen der App hätte gereicht
Doch sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht wie auch das Obergericht waren anderer Ansicht. Da die Anstellungsbedingungen das Herunterladen irgendwelcher Programme verbietet, hätte die Firma anlässlich ihrer Kontrolle die vertragswidrig installierte Whatsapp-App einfach löschen können.
Laut Datenschutzgesetz bedeute die Sichtung der Chats und das Erstellen von Screenshots eine Bearbeitung von Personendaten. Eine solche Bearbeitung sei aber nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erlaubt, also beispielsweise zur Kontrolle, ob die Nutzungsbedingungen eingehalten werden.
Die Firma habe den Chatverlauf aber nicht gelesen, um geschäftliche Nachrichten zu überprüfen, sondern um sich zu vergewissern, dass die Nachrichten privater Natur waren. «Eine inhaltliche Sichtung des Chatverlaufs war daher von vorneherein nicht zulässig, da sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich war.»
Chat gehörte zur Geheimsphäre
Die Firma machte geltend, um belegen zu können, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, müsse sie sich auf die Chatverläufe abstützen können. Selbst wenn die Datenbearbeitung persönlichkeitsverletzend gewesen sei, wäre diese durch das überwiegende private Interesse der Firma und ihres Geschäftsführers gerechtfertigt.
Nein, entschieden die Gerichte. Der Chatverkehr gehöre zur Geheimsphäre der Frau. «Der Schutz der Geheimsphäre geht einer allfälligen Überprüfung der Loyalität vor.» Diesem hohem Interesse der Frau stehe bloss das Interesse der Firma gegenüber, sicherzustellen, dass die Kommunikationsmittel nicht zu privaten Zwecken genutzt werden. Es hätte genügt festzustellen, dass und allenfalls in welchem Umfang Whatsapp benutzt wurde. «Für eine Inhaltskontrolle fehlte ein schutzwürdiges Interesse.»
Fazit: Die fristlose Kündigung war ungerechtfertigt. Die Frau erhält den Lohn für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist. Und eine Genugtuung.
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