Flughafen muss Hausbesitzer entschädigen
13 Jahre lang beschäftigte der Fall einer Opfiker Miethausbesitzerin die Gerichte. Nun muss der Flughafen für den Lärm bezahlen.

Eine Lärmentschädigung von gut 17 Prozent des Verkehrswertes muss die Flughafen Zürich AG der Besitzerin eines Mietshauses in Opfikon bezahlen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die Richter in Lausanne wiesen eine Beschwerde der Flughafenbetreiberin und des Kantons Zürich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ab. Diese hatten verschiedene Verfahrensrügen erhoben.
Der nun definitiv beurteilte Fall war laut den Anwälten der Liegenschaftenbesitzerin 13 Jahre lang hängig. Im Verfahren ging es um ein Mehrfamilienhaus im Bereich der vom Flughafen nordöstlich verlaufenden Piste 16. Die Eigentümerin und zahlreiche andere Liegenschaftenbesitzer aus Opfikon hatten bereits Ende der 1990er-Jahre Entschädigungen wegen übermässigen Fluglärms gefordert.
Entschädigung aus dem Lärmfonds
Mit seinem Entscheid bestätigte das Bundesgericht die Urteile der Vorinstanzen, wie die Rechtsvertreter einer betroffenen Hauseigentümerin mitteilten. Damit sei der Versuch des Flughafens, eine Entschädigungspflicht bei Mietliegenschaften zu vereiteln, erfolgreich abgewehrt worden. Es handelt sich um einen Pilotfall. Gestützt darauf könne man nun alle weiteren hängigen Fälle von Mietliegenschaften in Opfikon wieder aufnehmen, teilten die Anwälte mit.
Laut Flughafensprecherin Sonja Zöchling seien insgesamt 17'000 Entschädigungsbegehren hängig. Mit diesem Urteil könnten nun alle Fälle abgewickelt werden, die Mietshäuser betreffen. Mit neuen solchen Begehren rechnet der Flughafen Zürich indessen nicht, denn die Einreichfrist ist abgelaufen. Die betroffenen Hauseigentümer werden aus dem Lärmfonds entschädigt. «In diesen Fonds fliesst der Lärm-Fünfliber, den alle Passagiere entrichten, und die lärmabhängigen Gebühren, die Airlines entrichten müssen», sagt Zöchling. Insgesamt rechnet der Flughafen mit Entschädigungszahlungen in einer Höhe von 740 Millionen Franken.
(Bundesgerichtsurteil 1C_100/2011)
SDA/pia
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