Frankreich kündigt Erbschaftssteuerabkommmen
Nach welchem Recht sollen französische Erben besteuert werden, wenn der Verstorbene zuletzt in der Schweiz lebte? Dies ist nach der Kündigung des Abkommens durch Frankreich völlig offen.

Frankreich hat wie erwartet das Erbschaftssteuerabkommen mit der Schweiz gekündigt. Das Abkommen tritt auf den nächstmöglichen Termin Ende Jahr ausser Kraft. Die Schweiz reagiert mit Bedauern.
Die Schweiz ist immer noch der Meinung, dass ein Abkommen besser als der vertragslose Zustand wäre, wie es in der Mitteilung des Eidgenössische Finanzdepartements (EFD) heisst. Ein Abkommen schütze die Steuerzahler vor der Weiterentwicklung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und vor einer allfälligen Doppelbesteuerung.
Frankreichs Kündigung des Abkommens aus dem Jahre 1953 kommt nicht überraschend. Frankreich drohte bereits seit längerem damit - dies war auch der Hauptgrund, wieso sich der Bundesrat auf Verhandlungen für ein neues Abkommen einliess.
Das daraufhin ausgehandelte Abkommen war aber von Anfang an umstritten. Die französischen Behörden hätten die Möglichkeit erhalten, Erben in Frankreich nach französischem Recht zu besteuern, wenn der oder die Verstorbene zuletzt in der Schweiz gelebt hat. Frankreich hätte also Erbschaftssteuern auf Immobilien in der Schweiz erheben können.
Ständerat für Neuverhandlungen
Der Ständerat hat das neue Erbschaftssteuerabkommen zurückgewiesen und sich für neue Verhandlungen mit Frankreich ausgesprochen. Der Nationalrat hat das Abkommen schlicht abgelehnt.
Bleibt die kleine Kammer bei ihrer Haltung, muss Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf an den Verhandlungstisch mit Frankreich zurückkehren. Neue Verhandlungen sind aber laut Widmer-Schlumpf unrealistisch, denn Frankreich wolle nicht neu verhandeln.
SDA/thu
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