Freispruch für Autolenker, der Fussgänger übersah
Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Autofahrers aufgehoben, der bei schlechten Lichtverhältnissen einen Fussgänger anfuhr.

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Autofahrers aufgehoben, dem sechseinhalb Meter vor einem Fussgängerstreifen ein musikhörender Fussgänger vor das Auto gelaufen war. Das Luzerner Kantonsgericht hatte den Lenker zu einer Busse von 200 Franken verurteilt.
Es war dunkel, die Witterungs- und Sichtverhältnisse waren schlecht, der Fussgänger war dunkel gekleidet und nur dessen hellgrau-weisser Rucksack war sichtbar. Ohne die Strasse zu kontrollieren, lief der Fussgänger direkt vor ein korrekt herannahendes Auto. Der Fussgänger und das Auto kollidierten, wobei der Fussgänger ein Schädelhirntrauma und weitere Verletzungen erlitt.
Das Kantonsgericht Luzern sprach den Autolenker schuldig wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit. Dagegen reichte der Autofahrer Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Sorgfaltspflicht nicht verletzt
In einem am Freitag publizierten Urteil halten die Lausanner Richter fest, dass der Beschwerdeführer keine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Er hätte den Fussgänger zwar früher erkennen können. Aber er sei mit einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren.
Es habe zudem keinerlei Anzeichen gegeben, dass sich der erwachsene Fussgänger falsch verhalten würde. Deshalb habe es keinen Anlass gegeben für ein präventives Bremsen. Ursache des Unfalls sei das unvorhersehbare und überraschende Verhalten des Fussgängers gewesen. (Urteil 6B_1294/2017 vom 19.09.2018)
SDA/anf
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