Gericht muss sich nochmals mit Fall Behring beschäftigen
Die Angelegenheit mit dem Betrüger ist noch nicht zu Ende. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von zwei Firmen und einer Stiftung gut.

Der Fall des Betrügers Dieter Behring ist für das Bundesstrafgericht noch nicht vom Tisch. Dies entschied das Bundesgericht. Das Strafgericht hatte nicht ausreichend begründet, weshalb gewisse Kontoguthaben aus dem Umfeld des Anlagebetrugs eingezogen werden.
Konkret hat das Bundesgericht die Beschwerden von zwei Investitionsgesellschaften und einer Stiftung mit Sitz in Liechtenstein gutgeheissen. Alle drei hatten einen Bezug zum einen oder anderen Mitbeschuldigten im Fall Behring.
Die Gelder auf den Konten der Stiftung und der Gesellschaften hatte die Bundesanwaltschaft bei ihrer Strafuntersuchung gesperrt. Das Bundesstrafgericht entschied in seinem Urteil zu den Zivilforderungen vom 30. März 2017, dass diese Vermögen einzuziehen seien, weil sie deliktischen Ursprungs seien.
Diese Begründung fiel zu pauschal aus, wie das Bundesgericht in drei am Freitag publizierten Urteilen zum Schluss kommt. Aus dem Entscheid des Bundesstrafgerichts gehe nicht klar genug hervor, worin der deliktische Bezug der eingezogenen Vermögenswerte liege. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.
Keine Auswirkungen auf die Verurteilung
Das Bundesgericht hat das Urteil vom März vergangenen Jahren in diesem Punkt deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung ans Bundesstrafgericht zurückgewiesen. Diese aktuellen Urteile haben keine Auswirkungen auf die rechtskräftige Verurteilung von Dieter Behring wegen gewerbsmässigen Betrugs. Er wurde im September 2016 zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.
Ehefrau bekommt nichts von Weinverkauf
Das Bundesgericht entschied überdies, dass die Ehefrau von Behring keinen Rappen von den 6 Millionen Franken erhält, die der Verkauf der Behringschen Weinsammlung eingebracht hat. Das Gericht in Lausanne wies die Beschwerde der Frau ab.
Die Ehefrau habe die Weinsammlung weder mitaufgebaut noch mitfinanziert, hält das Bundesgericht fest und bestätigt die Ansicht des Bundesstrafgerichts. So habe die Frau in den Jahren 1990 bis 2001 in der Steuererklärung keinerlei Erwerbseinkommen ausgewiesen.
Behrings Ehefrau forderte in ihrer Beschwerde die Hälfte des Erlöses der Weinsammlung. Ebenso beantragte sie die Hälfte aller anderer Konten und Wertgegenstände. Aber auch davon steht ihr gemäss Bundesgericht nichts zu.
Das Bundesgericht erinnert in seinem Urteil an eine Aussage von Dieter Behring, die er im Hauptverfahren vor dem Bundesstrafgericht gemacht hatte. Er habe sich in Absprache mit seiner Frau einverstanden erklärt, die beschlagnahmen Vermögenswerte mit Ausnahme der Freizügigkeitesguthabens und des Weinerlöses zu Gunsten der Geschädigten zu verwenden.
(Urteile 6B_68/2018, 6B_113/2018 und 6B_137/2018 vom 07.11.2018)(Urteil 6B_118/2018 vom 07.11.2018)
SDA/fal
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