Gericht verzichtet auf Verwahrung für Kindsmörder
Ein Vater aus Bonstetten erstickte seinen Sohn, nachdem er schon früher ein Kind zu töten versucht hatte. Jetzt hat das Obergericht sein Urteil gesprochen.

Der heute 66-jährige Gustav G. hatte seinen Sohn Florian einen Tag vor dem fünften Geburtstag in einem Hotel in Winterthur mit einem Kissen erstickt. Hintergrund war ein jahrelanger Sorgerechtsstreit mit der Mutter des Buben. Gustav G. hatte befürchtet, die aus Brasilien stammende Frau könnte das Kind entführen.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Mann im August 2013 wegen Mordes zu 18 Jahren Freiheitsstrafe. Sowohl der Verteidiger als auch der Staatsanwalt fochten das Urteil an. Der Staatsanwalt verlangte eine lebenslängliche Strafe mit anschliessender Verwahrung, denn Gustav G. hat schon einmal ein Kind beinahe getötet: 1990 würgte er seinen ersten Sohn, der damals 13 war, bis zur Bewusstlosigkeit. Hintergrund auch dieser Tat war ein Streit ums Sorgerecht. Der Junge überlebte, aber er ist seither schwer behindert. Der Verteidiger hingegen plädierte auf vorsätzliche Tötung und nur sieben Jahre Freiheitsstrafe.
Therapiefähig oder nicht?
Die Berufungsverhandlung vor Obergericht, auf den 24. März des letzten Jahres angesetzt, endete vorerst ohne Urteil: Der Verteidiger hatte ein Privatgutachten vorgelegt, das Gustav G. eine Autismus-Störung, konkret das sogenannte Asperger-Syndrom, bescheinigt. Gustav G. sei, so hielt dieses Gutachten fest, therapiefähig – die vom Gericht bestellten Gutachter waren zu einem anderen Schluss gekommen.
Dieser Widerspruch war der Grund, warum das Gericht die Verhandlung für weitere Abklärungen vertagte. Denn ein Täter kann nur verwahrt werden, wenn er nicht therapiefähig ist. Inzwischen hat das Gericht weitere Stellungnahmen eingeholt. Heute erfolgte deshalb nur noch die Urteilseröffnung: 18 Jahre Gefängnis wegen Mord.
Auf eine Verwahrung verzichtet das Gericht. Es folgt damit nicht dem Antrag des Staatsanwalts, sondern der Empfehlung des amtlichen Gutachtens. Dieses hielt fest, dass der Mann zwar kaum therapierbar sei. Es sei aber dennoch äusserst unwahrscheinlich, dass Gustav G. noch einmal in eine Konstellation gerate, die eine ähnliche Tat auslösen könnte. Grund ist das hohe Alter des Täters. Er wird frühestens mit 73 aus der Haft entlassen; muss er die ganze Strafe absitzen, bleibt er sogar bis 79 im Gefängnis.
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