
Ich bin alleinerziehend. Seit der Trennung vom Vater meines Kindes hatte ich allein Anspruch auf die Kinderzulagen. Vor einem Jahr habe ich nach langer Krankheit meinen Job verloren, seither beziehe ich Arbeitslosentaggelder. Nun haben mich Freunde darauf aufmerksam gemacht, dass in den Abrechnungen für meine Arbeitslosentaggelder die Kinderzulagen nicht enthalten seien. Sofort habe ich mich mit der zuständigen Arbeitslosenkasse in Verbindung gesetzt und mein Anliegen geschildert. Dort wurde mir gesagt, ich hätte mich früher melden sollen. Ich bekäme deshalb die Zulagen nur für die letzten drei Monate rückwirkend. Kann das sein?
Ja, das kann sein. Es kommt jedoch auf die konkreten Umstände an.
Klar ist, dass grundsätzlich auch Arbeitslose mit Kindern Anspruch haben auf Familienzulagen. Die Arbeitslosenkasse zahlt diese in Form eines Zuschlags auf dem Taggeld. Dieser Zuschlag entspricht betragsmässig der jeweiligen kantonalen Familienzulage, mit dem Unterschied, dass er auf den einzelnen Tag umgerechnet wird.
Allerdings ist es unerlässlich, dass man den Anspruch auf Familienzulagen bereits bei der Anmeldung zum Taggeldbezug geltend macht oder spätestens in einem der Folgemonate auf dem Formular zu den Angaben der versicherten Person. Denn in der Arbeitslosenversicherung verfallen sämtliche nicht geltend gemachten Ansprüche bereits nach drei Monaten. Man kann das Geld also nicht weiter zurück nachfordern.
Es fragt sich nun, ob Sie Ihren Anspruch seinerzeit angemeldet haben oder nicht. Die Kinder sind beim ursprünglichen Antrag einzeln aufzuführen. Sollte sich herausstellen, dass Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend gemacht, die Arbeitslosenkasse diesen aber übersehen hat, so läge der Fehler bei der Kasse. In diesem Fall müsste die Kasse die Zulagen rückwirkend für die gesamte Dauer des Taggeldbezugs auszahlen.
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Gibt es Kinderzulagen tatsächlich nur drei Monate rückwirkend?
Die Antwort auf eine Leserfrage zum Thema Arbeitslosigkeit.