Hätte mein Sohn einen 13. Monatslohn verlangen können?
Die Antwort auf eine Leserfrage zum Einkommen in der Lehre.

Im vergangenen August hat mein Sohn seine Ausbildung als Elektroinstallateur abgeschlossen. Nun behauptet jemand aus seinem Lehrbetrieb, er hätte einen 13. Monatslohn zugute gehabt. So stehe es im Gesamtarbeitsvertrag (GAV), dem alle Mitarbeitenden unterstellt seien. Im Lehrvertrag meines Sohnes war es anders vermerkt. Was stimmt nun? Falls mein Sohn doch Anspruch auf einen 13. Monatslohn gehabt hätte, könnte er diesen noch nachfordern?
Korrekt ist, was im Lehrvertrag Ihres Sohnes stand. Als Lehrling war er dem GAV des Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes nicht unterstellt. Dieser GAV ist zwar allgemein verbindlich und damit überall und für alle Betriebe gültig. Einzelne Gruppen von Arbeitnehmenden sind indes explizit ausgenommen; zu diesen gehören etwa das Büropersonal und die Lehrlinge.
Hätte ihr Sohn einen 13. Monatslohn zugute gehabt, könnte er diesen nachträglich einfordern. Die Verjährungsfrist für finanzielle Forderungen von Arbeitnehmenden beträgt fünf Jahre.
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