Hat mein reduziertes Pensum Folgen für meine Rente?
Andrea Fischer beantwortet Ihre Fragen zum Arbeitsrecht, Konsumrecht, Sozialversicherungsrecht und Familienrecht.

MietrechtWie viele Besuche meines Mieters muss ich dulden?
Mit dem Mieter einer 2½-Zimmer-Wohnung in meinem Haus habe ich einen Mietvertrag für eine Person abgeschlossen. Seit Wochen übernachtet nun seine neue Freundin fast täglich bei ihm, ohne dass der Mieter mir zuvor ein Wort davon gesagt hätte. Mich interessiert nun, wie oft ein Mieter Besuche empfangen darf und wann nicht mehr von Besuchen die Rede sein kann: Ist das irgendwo festgehalten?
Nein, und es wäre auch nicht zulässig, die Zahl der Besuche im Mietvertrag zu beschränken. Ein Mieter hat das Recht, das Mietobjekt zu gebrauchen, und dazu gehört auch das Pflegen von sozialen und persönlichen Kontakten in der Wohnung.
Der Mieter dürfte sogar seine Freundin in der Wohnung aufnehmen, auch wenn der Vertrag nur auf eine Person lautet. Eine Kündigung, nur weil sich die persönlichen Verhältnisse des Mieters geändert haben, wäre missbräuchlich. Auch ist der Mieter gegenüber seiner Vermieterin nicht zu Auskünften über sein Privatleben verpflichtet.
Nur wenn die Besuche oder die dauernde Aufnahme der Partnerin oder des Partners sich als wesentlicher Nachteil der Vermieterin auswirken, wenn es deswegen zu Nachbarschaftskonflikten käme oder die Wohnung nicht sachgemäss gebraucht würde, kann sich die Vermieterin auf ihr Recht berufen und kündigen.
Allein der Umstand, dass einem die Besuche des Mieters nicht genehm sind, stellt aber keinen Nachteil für eine Vermieterin dar.
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ArbeitsrechtLohnfortzahlung auch für Rentner?
Ich bin 70 Jahre alt, Rentner und arbeite nach wie vor regelmässig etwa 16 Stunden pro Woche in dem Betrieb, wo ich schon seit zehn Jahren tätig bin. Nun bin ich erkrankt, und da die Krankheit länger als 30 Tage dauert, würde normalerweise die Taggeldversicherung den Lohn weiter ausrichten. Doch mein Chef sagt, über 70-Jährige seien nicht mehr versicherbar, dennoch möchte er sich korrekt verhalten. Wie lange hätte ich demnach Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Da Sie sich im 11. Dienstjahr befinden, haben Sie bei Krankheit 16 Wochen Lohnfortzahlung zugute. So steht es in der sogenannten Zürcher Skala über Lohnfortzahlung, die in Ihrem Fall anwendbar ist.
Es ist richtig, dass Taggeldversicherungen bis höchstens fünf Jahre nach dem AHV-Alter möglich sind, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die Altersleistung zu beziehen ist. Für das Arbeitsvertragsrecht (OR) spielt jedoch das Alter eines Arbeitnehmenden keine Rolle, somit haben also Personen im Rentenalter dieselben Ansprüche.
Rechtsexperten sind jedoch der Ansicht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom OR abweichen können, wenn ein Angestellter bereits die Altersrente bezieht. Sie könnten also mit Ihrem Chef zum Beispiel abmachen, dass er Ihnen mehr Lohn zahlt, dafür aber keine Krankheitsentschädigung oder dass er Ihnen weniger lang den Lohn bei Krankheit zahlt, als er dies von Rechts wegen müsste. Oder Sie könnten auch abmachen, dass er Ihnen gar nichts schuldet. Vor dem Rentenalter aber sind solche gegenseitigen Vereinbarungen nicht erlaubt. Denn die Lohnfortzahlung gehört zu den zwingenden Rechten von Angestellten, auf die sie nicht von vornherein verzichten können.
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VorsorgeHat mein reduziertes Pensum Folgen für meine Rente?
Nach der Geburt meiner Kinder arbeite ich wieder. Aber nur zu 50 Prozent, davor waren es 100. Mein Partner arbeitet voll, er übernimmt nun alle Haushaltskosten und zahlt mir pro Jahr 1500 Franken auf mein 3a-Konto ein. Wirkt sich mein reduziertes Pensum auf meine Rente aus, und ist unsere Aufteilung gerecht?
Ob sie gerecht ist, finden Sie am ehesten heraus, wenn Sie eine Gegenüberstellung machen zwischen Ihren finanziellen Mitteln vor der Pensumreduktion und dem, was Ihnen heute zur Verfügung steht. Beachten Sie dabei vor allem die Vorsorgebeiträge vor und nachher.
Klar ist: Wenn Sie weniger verdienen, zahlen Sie weniger Beiträge an AHV und Pensionskasse. Bei der AHV gleichen die Erziehungsgutschriften den Verlust zumindest teilweise aus. Bei der Pensionskasse könnten Sie sich mit zusätzlichen Beiträgen einkaufen, um keine Einbusse in Kauf nehmen zu müssen. Vielleicht könnte Ihr Partner Sie dabei etwas mehr unterstützen, zumal er selber keine Beitragskürzung erleidet. Denn als Unverheiratete hätten Sie im Falle einer Scheidung keinen Anspruch auf den sogenannten Vorsorgeausgleich.
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