Hausbesitzer waren beim Fluglärm zu spät
Hauseigentümern in Rümlang ist eine Fluglärmentschädigung zu Recht verwehrt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass ihr Begehren verjährt ist.

Zehn Hauseigentümer hatten ihre Entschädigungsbegehren wegen des Lärms des Flughafens Zürich im Jahr 2000 angemeldet. Die Schätzungskommission wies ihre Gesuche 2012 ab, nachdem sich der Kanton Zürich und der Flughafen darauf berufen hatten, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für die Anmeldung abgelaufen sei.
Die Liegenschaftseigentümer gelangten dagegen ans Bundesverwaltungsgericht. In ihren Beschwerden machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Lärmbelastung in der Gemeinde Rümlang 1996 eine neue Qualität erreicht habe, nachdem die Swissair damals ihre Langstreckenflotte auf den Hub Zürich konzentriert habe.
Die Einführung dieser sogenannten «4. Welle» habe eine neue fünfjährige Verjährungsfrist ausgelöst, womit ihre Entschädigungsgesuche rechtzeitig eingegangen seien. Die Richter in St. Gallen sind dieser Argumentation nun aber nicht gefolgt und haben die Beschwerden der Betroffenen im Hauptpunkt abgewiesen.
Weg ans Bundesgericht offen
Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Gemäss Urteil sind sämtliche verjährungsauslösenden Kriterien in der Gemeinde Rümlang schon lange vor der Einführung der «4. Welle» im Herbst 1996 erfüllt gewesen. Durch die Hauptstartpiste 28 habe in Rümlang seit jeher eine starke Lärmbelastung bestanden.
An dieser Situation habe sich mit der «4. Welle» nichts Wesentliches geändert. Der fluglärmbedingte Schaden sei in der Gemeinde damit schon viele Jahre zuvor objektiv erkennbar und im Zeitpunkt der Anmeldung des Entschädigungsbegehrens im Jahr 2000 längst verjährt gewesen. Urteil A-4858/2012 vom 15. August 2013
SDA/ep
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