Nackt-Durchsuchung der Kantonspolizei war unrechtmässig
Ein Geschäftsmann sollte sich ausziehen – zur «Sichtung der Aftergegend». Die intime Prozedur war nicht verhältnismässig, sagt das Bundesgericht. Es zwingt die Kapo zum Umdenken.

Eine reguläres Abtasten des Körpers am Flughafen Kloten. Im Normalfall muss sich der Durchsuchte nicht ausziehen.
TA-Archiv
Für die Kantonspolizei Zürich war die Sache ganz klar: Ein Verdächtiger kommt in Zürich an, wird festgenommen und vorläufig in eine Zelle gesteckt, bis man ihn in den Aargau transportieren kann, wo die dortige Polizei ihn sucht. Es folgt die Standardprozedur nach Dienstbefehl: Zu seinem Schutz und zum Schutz der Polizisten wird er gründlich durchsucht. Doch war die «Standardprozedur» der Polizisten am Ende zu gründlich?