Urteil des Zürcher Obergerichts Pädophiler darf nicht aus seinem Wohnort verbannt werden
Ein 50-Jähriger missbraucht ein Mädchen und wird schuldig gesprochen. Fünf Jahre lang hätte er aus seiner Wohngemeinde ausgegrenzt werden sollen. Das sei unverhältnismässig, urteilt nun das Obergericht.

Das Zürcher Obergericht hat ein Kontakt- und Rayonverbot gegen einen 50-jährigen Mann erlassen, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurde. Das Verbot gilt jedoch nicht wie vom Opfer gefordert für die ganze Gemeinde, in der sie beide leben.
Der 50-jährige Österreicher, der schon längere Zeit in der Schweiz lebt, wurde im August 2019 vom Bezirksgericht Winterthur schuldig gesprochen. Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Mit der Familie des Opfers befreundet
Er hatte ein Mädchen, zu dessen Familie er eine freundschaftliche Beziehung pflegte, über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt missbraucht. Er griff ihm unter die Kleider, berührte es im Intimbereich und soll es mindestens einmal oral missbraucht haben.
In dem Urteil des Obergerichts, das kürzlich publiziert wurde, ging es noch um die Frage eines Kontakt- und Rayonverbots. Den Schuldspruch und das Strafmass akzeptierte der Verurteilte.
Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Anwältin des Opfers hatten vereinbart, für das Verfahren vor Obergericht weitgehend identische Anträge einzureichen. Konkret einigten sie sich auf ein fünf Jahre dauerndes Kontakt- sowie ein Rayonverbot für bestimmte Gebiete im gemeinsamen Wohnort.
Angst vor plötzlichen Begegnungen
Die Anwältin des Opfers stellte dann aber trotzdem darüber hinaus den Antrag, dem Täter ein Rayonverbot für das gesamte Gebiet der Zürcher Gemeinde zu erteilen, nicht nur für einzelne Quartiere. Nur so könne sichergestellt werden, dass das Opfer nicht in der ständigen Angst leben müsse, dem Mann plötzlich zu begegnen.
Der Verurteilte wehrte sich gegen diese Forderung. Er wohne und arbeite in dieser Gemeinde und habe sein soziales Umfeld dort. Die Gemeinde sei seit Jahrzehnten sein Lebensmittelpunkt. Eine Ausgrenzung wäre seiner Ansicht nach nicht verhältnismässig.
Kein Zutritt zum Campingplatz
Das Obergericht fand eine solche Massnahme ebenfalls nicht verhältnismässig. Stattdessen hat das Gericht nun ein fünf Jahre dauerndes Kontaktverbot verhängt sowie ein auf bestimmte Bereiche des gemeinsamen Wohnorts beschränktes Rayonverbot. Auch auf dem Campingplatz Flaach, den die Familie des Opfers regelmässig nutzt, darf sich der Täter nicht mehr aufhalten.
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