Versammlungen in der SchweizPolizeidirektoren empfehlen Verbot von Demos von nationalem Interesse
Kundgebungen sollen auch dann nicht erlaubt werden, wenn das öffentliche Interesse am Thema gross ist. Das fordert die Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren.

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) empfiehlt den Kantonen, Demonstrationen nicht zu bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am Thema gross ist. Nur so könne die Beschränkung auf 300 Teilnehmende eingehalten werden.
Gemäss dem Entschied des Bundesrates dürfen ab dem 6. Juni zwar wieder Demonstrationen zugelassen werden. Nicht bewilligt werden dürften allerdings Kundgebungen, bei denen öffentlich zum spontanen Mitwirken aufgerufen werde oder «aufgrund einer absehbaren dynamischen Entwicklung» davon auszugehen sei, dass die Zahl von 300 Teilnehmenden überschritten werde. Bereits mehrfach gab es in der Schweiz unerlaubte Kundgebungen, die von der Polizei nicht aufgelöst wurden, etwa im Zug der Unruhen in den USA am Montag in Zürich oder von Lockdown-Gegnern Anfang Mai unter anderem in Bern.
Teilnehmer könnten aufgeteilt werden und im Ansteckungsfall darüber informiert werden, wo sich die betreffende Person aufgehalten hat.
Die Wahrscheinlichkeit einer dynamischen Entwicklung sei aber zum Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung äusserst schwierig abzuschätzen, schrieb die KKJPD am Freitag an die Kantone. Deshalb empfiehlt sie den Behörden, keine Kundgebungen zu bewilligen, wenn nicht plausibel sei, dass die Beschränkung auf 300 Teilnehmende eingehalten werden könne.
Das sei im Fall von öffentlichen Aufrufen gegeben oder wenn aufgrund des breiten Interesses davon auszugehen sei, dass diese Zahl überschritten werden könnte. Auch bei nationalen Kundgebungen müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Teilnehmerzahl nicht auf 300 beschränken könnte.
Zudem müssen die Gesuchsteller ein Schutzkonzept vorlegen. Darin müsse aufgezeigt werden, wie das Übertragungsrisiko minimiert werden soll. Wenn zum Beispiel die Distanzregeln nicht eingehalten werden könnten, müssten die Veranstalter Alternativen darlegen – wie die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Hygienemasken.
Weil Präsenzlisten gemäss den Erläuterungen des Bundesrates nicht erlaubt seien, könnten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch auf räumliche Sektoren aufgeteilt werden. So könnten sie im Ansteckungsfall öffentlich darüber informiert werden, wo sich die betreffende Person aufgehalten habe.
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