Affäre MörgeliRitzmann hat Anrecht auf Entschädigung, aber nicht auf Job
Das Bundesgericht hebt die Nichtigkeit bei der Kündigung der Professorin Iris Ritzmann auf. Die Uni Zürich muss sie nicht weiter beschäftigen.

Die erste sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat eine Beschwerde der Universität Zürich mit drei zu zwei Stimmen teilweise gutgeheissen. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Kündigung der Zürcher Titularprofessorin Iris Ritzmann zwar missbräuchlich gewesen sei, nicht aber nichtig. Ritzmann hat damit lediglich Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, wie es das Zürcher Personalgesetz vorsieht. Der Fall geht somit zu neuem Entscheid zurück an die Vorinstanz.
Das Zürcher Verwaltungsgericht stellte im November vergangenen Jahres fest, dass die Entlassung von Professorin Ritzmann durch die Universität Zürich nichtig und damit unwirksam ist. Die Universität entliess Ritzmann per Ende April 2014, weil sie eine Amtsgeheimnisverletzung begangen habe. Die Uni stützte ihre Kündigung auf eine flächendeckende Auswertung von Telefon- und E-Mail-Daten sowie auf Beweismittel, welche die Staatsanwaltschaft anlässlich einer Hausdurchsuchung bei Ritzmann sichergestellt hatte.
Allerdings kennt das Zürcher Personalgesetz keine sogenannte Nichtigkeit, wie das Bundesgericht festhält. Das heisst Verfügungen wie eine Anstellung können nicht als gänzlich unwirksam bezeichnet werden. Die Vorinstanz weise ungenügend nach, weshalb sie auf Nichtigkeit entschieden habe – deshalb sei der Entscheid willkürlich und müsse neu beurteilt werden, so das Bundesgericht.
Umstrittene Beweismittel
Ritzmann wurde allerdings im parallel geführten Strafverfahren vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen, weil die Staatsanwaltschaft die Beweismittel rechtswidrig beschafft habe. Die Daten durften deshalb nicht berücksichtigt werden.
Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Universität die rechtswidrig beschafften Beweismittel auch nicht für die Kündigung hätte berücksichtigen dürfen. Ohne diese Beweismittel habe die Universität Zürich jedoch überhaupt keine Veranlassung, ein Kündigungsverfahren gegen Ritzmann einzuleiten. Die Kündigung erscheine deshalb gänzlich unmotiviert und damit willkürlich. (Urteil 8C_7/2020 vom 03.11.2020)
Fehler gefunden?Jetzt melden.