Hintergrund

«Wir müssen die Medienfreiheit verteidigen»

Das Bundesgericht zwingt eine Basler Journalistin, den Namen eines Cannabis-Dealers preiszugeben. Das Urteil könnte auch Recherchen über Korruption verhindern, warnen Experten und Journalisten.

Zwingt eine Basler Journalistin zur Herausgabe des Namens ihrer Quelle: Das Bundesgericht in Lausanne.

Zwingt eine Basler Journalistin zur Herausgabe des Namens ihrer Quelle: Das Bundesgericht in Lausanne. Bild: Keystone

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Eine Basler Journalistin muss der Staatsanwaltschaft den Namen eines Cannabis-Dealers verraten, über den sie einen Artikel geschrieben hat. Das entschied das Bundesgericht. Im Artikel der «Basler Zeitung» (BaZ) vom Oktober 2012 berichtete der Mittdreissiger «Roland» über seine Dealer-Geschäfte mit Gras, Haschisch und Blütenstaub. Er beliefere seinen Kollegenkreis und verdiene so pro Jahr rund 12'000 Franken, gab er an.

Dieser Betrag wird nun der Journalistin zum Verhängnis: Das Bundesgericht stuft die Dealer-Geschäfte von «Roland» als schwerwiegende Straftat ein – dies ist möglich ab einem Betrag von 10'000 Franken. Bei einer solchen Straftat müsse die Journalistin der Staatsanwaltschaft den Namen ihrer Quelle, also des Drogendealers, verraten, argumentiert das Bundesgericht. Die BaZ-Journalistin hatte sich auf das Aussageverweigerungsrecht für Journalisten berufen und ihre Quelle geschützt.

Entscheid zugunsten der Strafverfolger

Journalisten können sich grundsätzlich immer auf den Quellenschutz berufen. Im Strafgesetzbuch sind aber 25 Ausnahmen aufgelistet. Zu diesen Delikten gehören Mord, Menschenhandel oder eben auch – ab einer gewissen Schwere – die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei diesen Ausnahmen muss das Gericht abwägen, ob das Interesse der Strafverfolger wichtiger ist als die Medienfreiheit. Im vorliegenden Fall entschied es zugunsten der Strafverfolger.

Die BaZ und ihr Anwalt Martin Wagner wollen ihre Quelle aber weiterhin nicht preisgeben. Sie ziehen das Urteil des Bundesgerichts an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg weiter, wie die NZZ am Donnerstag meldete. «Wir müssen die Medienfreiheit verteidigen», sagt Wagner gegenüber Tagesanzeiger.ch/Newsnet.

Bei dem Fall gehe es um einen kleinen Fisch, einen Mann, der mit weichen Drogen ein paar Tausend Franken verdient habe, sagt Wagner. «Das Bundesgericht opfert die Medienfreiheit für einen Bagatellfall.» Das sei gravierend für die Arbeit der Journalisten. Bei einer Recherche müssten Medienschaffende ihren Quellen einen absoluten Schutz zusichern können. Nur so seien Quellen oder Zeugen bereit, auch in heiklen oder umstrittenen Fällen Auskunft zu geben.

Erfolg in Strassburg gut möglich

Wagner geht davon aus, dass der EGMR der BaZ Recht geben wird. Experten sehen dies ähnlich. Strassburg habe am Quellenschutz bisher keine nennenswerten Abstriche gemacht und räume diesem nach wie vor einen hohen Stellenwert ein, sagt Medienrechtler Franz Zeller, der unter anderem an den Universitäten Bern und Basel lehrt. «Ob das Bundesgerichtsurteil mit den Anforderungen der Strassburger Rechtsprechung vereinbar ist, scheint zumindest fraglich.»

Der Medienrechtler und Anwalt Andreas Meili beurteilt die Erfolgschancen der BaZ als «50 zu 50». Der Fall sei gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Einschränkung der Medienfreiheit. Die Richter in Strassburg müssten nun beurteilen, was von grösserem öffentlichen Interesse sei: die Verhaftung eines Kleindealers oder die Medienfreiheit.

Einschränkung für Journalisten

Dominique Strebel, Studienleiter an der Schweizer Journalistenschule (MAZ), findet das Urteil des Bundesgerichts «bedenklich», weil es die Arbeit der Journalisten einschränken könne. Das Bundesgericht nutze seinen Ermessensspielraum zuungunsten der Medien.

Strebel beurteilt die BaZ-Reportage über den Cannabis-Dealer und seine Kunden als aufklärerische Arbeit. «Es ist die Aufgabe der Medien, dort hinzuschauen, wo es normalerweise dunkel bleibt», sagt der Co-Präsident des Schweizer Recherchenetzwerks Investigativ.ch. Dies sehe das Bundesgericht im Fall der BaZ-Reportage offenbar anders.

Strebel weist auf eine weitere Gefahr hin: Das Bundesgericht könne bei einem Bestechungsfall ähnlich argumentieren und die Journalisten zur Preisgabe ihrer Quellen zwingen. Wie wichtig die Medien bei der Aufdeckung von Korruption seien, habe eben erst der von den Zeitungen «Tages-Anzeiger» und «Bund» publik gemachte Seco-Fall gezeigt. Stelle sich das Bundesgericht künftig aber lieber hinter die Strafverfolgungsbehörden als hinter die Medien, werde sich jeder Journalist zweimal überlegen, heikle Recherchen anzustellen.

Aus diesen Überlegungen kritisieren auch die Journalistengewerkschaft Impressum und die Europäische Journalistenföderation das Bundesgerichtsurteil als «skandalös». Für Impressum ist das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden ein Eigentor: «Hätte sich der Dealer zum Zeitpunkt des Interviews nicht auf den Quellenschutz verlassen, wäre der Artikel gar nie geschrieben worden und die Strafverfolgungsbehörden hätten überhaupt nichts in der Hand.»

Busse oder Beugehaft möglich

Die betroffene Basler Journalistin sei verunsichert, sagt BaZ-Anwalt Wagner. Sie sei nach dem Bundesgerichtsurteil bereits von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Bei diesem Termin habe sich die Journalistin erneut geweigert, ihre Quelle zu nennen. Werde sie zur Herausgabe der Quelle gezwungen, fürchte sie zudem um ihre persönliche Sicherheit.

Der Weiterzug des Urteils an den EGMR hat keine aufschiebende Wirkung für das Urteil des Bundesgerichts. Die Staatsanwaltschaft könnte also die Frau in Beugehaft nehmen oder büssen. Dies sei bisher nicht geschehen, sagt Wagner. Die Frau habe einen Strafverteidiger an ihrer Seite, der sich gegen allfällige Zwangsmassnahmen zur Wehr setze. Wagner rechnet jedoch nicht damit, dass die Staatsanwaltschaft zu diesen Mitteln greifen wird. «Die Behören wollen nicht riskieren, dass sie im Nachhinein von den Richtern in Strassburg an den Pranger gestellt werden.»

Erstellt: 21.02.2014, 15:32 Uhr

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