Arbeitslosem Franzosen wird Sozialhilfe verweigert
Wegen einer Haftstrafe hat ein Franzose Job und Kurzaufenthaltsbewilligung verloren. Für die Zeit im Gefängnis forderte er Sozialhilfe.

Das Bundesgericht stützt den Entscheid einer Waadtländer Behörde, einem arbeitslosen Franzosen die Sozialhilfe zu verweigern. Der Mann hatte seine Stelle und damit auch seine Kurzaufenthaltsbewilligung wegen einer Inhaftierung verloren.
Mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung galt der Mann wieder als sogenannter Arbeitssuchender aus einem EU-Land. Diese haben kein Anrecht auf Sozialhilfe, wie das Bundesgericht in seinem am Dienstag publizierten Urteil festhält.
Keine Rolle spielt in diesem Fall, dass der Franzose bereits seit Frühling 2007 in der Schweiz arbeitete und seine Kurzaufenthaltsbewilligung immer wieder erneuert worden war – so auch nach seiner Freilassung, da er wieder eine Stelle fand.
Notwendigste Versorgung in Gefängnis gewährleistet
Das Freizügigkeitsabkommen sieht bezüglich der Sozialhilfe grundsätzlich die Gleichbehandlung von schweizerischen Arbeitnehmern und solchen aus den Vertragsstaaten vor. Wie das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil schreibt, sind jedoch Ausnahmen möglich.
Weil die Sozialhilfe kantonal geregelt ist, hat der Bundesrat vergangenes Jahr eine entsprechende Regelung in die Vernehmlassung geschickt, die eine Harmonisierung bezüglich der Sozialhilfe an Arbeitssuchende aus der EU vorsieht.
Der Mann hatte für die Zeit im Gefängnis, insgesamt drei Monate, Sozialhilfe verlangt, weil er ohne Einkünfte war. Das Bundesgericht argumentierte, dass die Versorgung mit dem Notwendigsten im Gefängnis auf jeden Fall gewährleistet ist und jeder Person zusteht.
(Urteil 8C_395/2014 vom 19.05.2015)
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