Strassburger Gericht rügt die Schweiz wegen Asbestopfern
Ansprüche von Schweizer Asbestopfern auf Schadenersatz und Wiedergutmachung gelten bis heute als verjährt. Der Menschenrechtsgerichtshof beurteilt diese Praxis als rechtswidrig.

Dass durch die Anwendung des Verjährungsrechts in der Schweiz eine gewisse Kategorie von Geschädigten keinen Zugang zum Rechtsweg hat, ist nicht zulässig. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem am Dienstagvormittag publizierten Urteil.