Strassburger Gericht rügt die Schweiz wegen Asbestopfern
Ansprüche von Schweizer Asbestopfern auf Schadenersatz und Wiedergutmachung gelten bis heute als verjährt. Der Menschenrechtsgerichtshof beurteilt diese Praxis als rechtswidrig.

Dass durch die Anwendung des Verjährungsrechts in der Schweiz eine gewisse Kategorie von Geschädigten keinen Zugang zum Rechtsweg hat, ist nicht zulässig. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem am Dienstagvormittag publizierten Urteil.
Die Kritik betrifft die durch das Bundesgericht mehrfach bestätigte Rechtsprechung, wonach Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung verjähren können, bevor Betroffene vom Schaden überhaupt Kenntnis haben. Das betrifft unter anderem Asbestgeschädigte, die bis zu 40 Jahre nach dem Kontakt mit dem lungenschädigenden Baustoff an Krebs erkranken. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren, sofern sie mit dem schädigenden Ereignis zu laufen beginnt, ist bei Ausbruch der Krankheit in der Regel längst abgelaufen.