Schweizer Grenzwächter spionierten in Österreich
Zollbeamte gingen in Zivil nach Vorarlberg, um Hanfkäufer aus der Schweiz zu überführen. Die Einsätze waren vermutlich illegal.

Beobachter der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) sind in Zivil in Österreich unterwegs gewesen, um Schweizer Staatsangehörige bei der Einfuhr von Hanfprodukten zu überführen. Die Einsätze waren vermutlich illegal und wurden gestoppt.
Die Aktion trug den Namen «Knobli» und hatte die Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz zum Ziel, wie die EZV am Dienstag einen Bericht der Tageszeitung «Blick» bestätigte.
Hanfprodukte können im österreichischen Vorarlberg legal gekauft werden, die Einfuhr in die Schweiz stellt allerdings eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Die vermutlich illegalen Einsätze erfolgten am 10. Februar und 14. April 2018 sowie am 9. und 22. März dieses Jahres.
Die EZV hält in einer Stellungnahme fest, dass die von ihr verzeigten Personen bei der Einreise gegen das Schweizer Betäubungsmittelgesetz verstossen haben. Die auf österreichischem Hoheitsgebiet gewonnenen Erkenntnisse hätten dazu beigetragen, dass die Zollkontrolle risikoorientiert habe durchgeführt werden können.
Zollverwaltung stoppt Aktionen
Im Schweizer Grenzraum seien diverse Patrouillen eingesetzt worden, um Kontrollen zu vollziehen. Die Beobachter in Österreich seien in Zivil unterwegs gewesen. Die EZV habe die Rechtmässigkeit der Vorgehensweise im Rahmen der Fallnachbearbeitung in Frage gestellt und die weitere Durchführung solcher Aktionen gestoppt.
Die Behörde geht davon aus, dass der Einsatz nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften war. Die Formen der Zusammenarbeit werden im Polizeikooperationsvertrag mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein geregelt.
Die Geschehnisse würden nun mit den verantwortlichen Personen intern aufgearbeitet. Für die EZV sei es wichtig, den Auftrag unter den geltenden Rechtsbestimmungen zu erfüllen, heisst es weiter. Geprüft wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung, wie die EZV weiter schreibt.
SDA
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