SF gewinnt vor Bundesgericht
Medienhäuser dürfen gegenüber der Justiz die Identität der Verfasser von Blog-Kommentaren geheim halten, sofern ihr Beitrag ein Minimum an Information enthält. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Das Bundesgericht hat einen Grundsatzentscheid zu Gunsten der Medienfreiheit gefällt: Medienhäuser dürfen gegenüber der Justiz die Identität der Verfasser von Blog-Kommentaren geheim halten, sofern ihr Beitrag ein Minimum an Information enthält.
Mit seinem Entscheid hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine Beschwerde des Schweizer Fernsehens (SF) gutgeheissen. Der Fall dreht sich um einen Blog von 2009 auf der SF-Homepage zur Sendung «Alpenfestung, Leben im Reduit».
Redaktion hält Kopf hin
Eine Person hatte unter falschem Namen einen Kommentar verfasst, der allerdings weniger auf den Blog Bezug nahm, sondern einer privaten Abrechnung diente. Wegen diesem Beitrag ging bei der Zuger Staatsanswaltschaft eine Anzeige gegen Unbekannt wegen Ehrverletzung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage ein.
Die Staatsanwaltschaft forderte in der Folge SF auf, ihr die IP-Adresse des Verfassers des Blog-Kommentars zu geben. SF berief sich indessen auf den in Artikel 28 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehen Quellenschutz für Medienunternehmen.
Die Bestimmung erlaubt es regelmässig erscheinenden Medien, den Strafverfolgungsbehörden Angaben zur Identität von Informanten zu verweigern. In diesem Fall muss dann allerdings die Redaktion selber für einen allfälligen strafbaren Inhalt des Beitrags - etwa eine Ehrverletzung oder Verleumdung - gerade stehen.
Schutz für Wächterfunktion der Medien
Die Richter in Lausanne haben in ihrer Beratung vom Mittwoch nun entschieden, dass sich Medienhäuser grundsätzlich auch bezüglich der Verfasser von Kommentaren zu Blogs auf ihren Internetseiten auf diesen Quellenschutz berufen können.
Voraussetzung ist, dass der Kommentar ein Minimum an Information enthält. Dabei seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal heutzutage bei gewissen journalistischen Formen die Abgrenzung zwischen Information und Unterhaltung nicht immer leicht sei.
Im konkreten Fall sei zumindest ein Teil des Kommentars informativ gewesen, weshalb SF den Quellenschutz anrufen könne. Mehrere Richter betonten, dass der Entscheid vom Mittwoch grosse Bedeutung für das Redaktionsgeheimnis und die Medienfreiheit habe. Er schütze die Wächterfunktion der Medien in der Schweiz.
SDA/rek
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