Spitzel an der Uni – so wehrt man sich
Die türkische Regierung lässt offenbar auch an der Universität Zürich spionieren. Anwalt Andreas Meili sagt, welche rechtliche Handhabe es gibt.
Die türkische Regierung spioniert an der Uni Zürich. Tagungsteilnehmer und Besucher werden fotografiert. Ist das rechtlich erlaubt?
Soweit es um Bilder geht, bei denen die darauf abgebildeten Personen nicht bloss als Teil der Gruppe erscheinen, sondern einzelne Personen fotografiert werden, die darauf erkennbar sind, ist dies nicht zulässig. Es verletzt die durch Artikel 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsrechte – konkret das Recht am eigenen Bild – dieser Personen.
Schweizer Universitäten geraten offenbar in den Fokus türkischer Spione. Was kann die Universität Zürich in einem solchen Fall machen?
Die Universität ist als Eigentümerin oder Besitzerin der Universitätsgebäude und -räume im Rahmen ihres Hausrechts berechtigt, Zutrittsregeln zu erlassen. Sie kann darin zum Beispiel vorsehen, dass Aufnahmen von Veranstaltungen ohne spezielle Erlaubnis der Unileitung und/oder der Tagungsleitung nicht erlaubt sind. Verstösst jemand gegen diese Regeln, kann er weggewiesen werden. Weigert er sich, die Gebäude zu verlassen, kann er wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) angezeigt werden.
Was kann jeder Einzelne selber unternehmen, wenn er bemerkt, dass er gegen seinen Willen fotografiert wird?
In einem solchen Fall sollte er sofort zum Fotografen gehen und verlangen, dass er das Foto, das er von ihm gemacht hat, löscht. Er sollte ihm gleichzeitig klarmachen, dass er dieses Vorgehen nicht akzeptiert. Zu Beweiszwecken macht er das am besten mit einer anderen Person zusammen, die dann als Zeuge dienen kann. Weiter sollte er versuchen, den Namen des Fotografen oder zumindest der Organisation, für die dieser tätig ist, zu bekommen.
Und dann ...
... hat er die Möglichkeit, den Fotografen und/oder die Organisation abzumahnen und aufzufordern, sämtliche Bilder, die von ihm gemacht worden sind, zu löschen und nicht weiter zu verwenden.
Was kann eine Privatperson juristisch unternehmen, wenn man erst später feststellt, dass man gegen seinen Willen an einem Anlass fotografiert worden ist?
Die Löschung der Bilder sowie das Verbot, sie weiter zu verwenden, kann der Betroffene auch mittels der persönlichkeitsrechtlichen Klagen gemäss Artikel 28a ZGB durchsetzen, also konkret mittels einer Löschungs- und einer Unterlassungsklage, die in der Regel strafbeschwert werden, indem dem Beklagten Busse nach Artikel 292 StGB für den Widerhandlungsfall angedroht wird. In dringenden Fällen kann er auch eine einstweilige Verfügung gegen den Fotografen oder die Organisation, für die dieser tätig ist, erlangen (Artikel 261 ff. ZPO). Ein solches Gesuch ist an das Einzelgericht im summarischen Verfahren zu stellen.
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