Steuerstreit mit Frankreich: Erster Sieg für die UBS
Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangte von der Grossbank Tausende Kundennamen. Gegen die Lieferung an Frankreich setzte sich die UBS zur Wehr – erfolgreich.

Die UBS erhält im Amtshilfeverfahren der französischen Steuerbehörden Parteistellung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Bank sei aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gegen sie selbst und wegen weiterer Gründe direkt vom Gesuch der Franzosen tangiert.
Frankreich hatte im Mai bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) um Daten zu einer fünfstelligen Zahl von Kundennummern ersucht. Es handelt sich dabei um Konten von Personen mit dem Domizil-Code für Frankreich. Namen nannte die französische Steuerbehörde keine. Frankreich hatte die Kundennummern von den deutschen Ermittlungsbehörden erhalten.
Die ESTV wollte der UBS keine Parteistellung gewähren. Dies hätte zur Folge gehabt, dass das Finanzunternehmen keine Einsicht in die Akten erhalten hätte und nicht gegen die Übermittlung der Informationen an die französischen Behörden hätte vorgehen können.
Grundsätzlich haben Banken im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens einzig die Rolle des Informationsinhabers. Die Bank ist zwar Geheimnisträgerin, weil sie die Daten ihrer Kunden geheim halten muss. Das Bankgeheimnis schützt jedoch die Kunden und nicht die Banken.
Das Gesetz schliesst jedoch nicht aus, dass auch die Bank als Informationsinhaberin durch ein Amtshilfegesuch direkt betroffen sein kann und so ihre eigenen Interessen tangiert sein können.
Ein solcher Fall liegt gemäss dem am Mittwoch publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die immense Zahl an bereitzustellenden Kundeninformationen hätten gemäss Gericht einen unvergleichbar grossen Aufwand zur Folge.
Durch die grosse Zahl der vom Amtshilfegesuch betroffenen Kunden könne ausserdem der Eindruck entstehen, dass die UBS den Kunden systematisch bei der Steuerhinterziehung geholfen habe, was zu einem Reputationsschaden führen könne.
Weiter bestehe die Möglichkeit, dass die von der UBS geforderten Daten schliesslich gegen sie selbst eingesetzt würden, weil in Frankreich ein Strafverfahren gegen die UBS France SA und die UBS AG läuft.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass sich die UBS auf das Verbot, sich selbst belasten zu müssen, werde berufen können.
Die Frage der Zulässigkeit des Amtshilfegesuchs hat das Gericht vorliegend nicht geprüft. Die UBS kommt mit dem am 25. Oktober gefällten Urteil auch nicht darum herum, die geforderten Daten aufzubereiten und der ESTV zu übergeben.
Mit der errungenen Parteistellung wird die Bank jedoch die Möglichkeit haben, gegen die Schlussverfügung der ESTV in dieser Sache Beschwerde einlegen zu können.
Das vorliegende Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-4974/2016 vom 25.10.2016)
SDA
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