UBI: «Kassensturz»-Beitrag nicht sachgerecht
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hat eine Beschwerde gegen einen Beitrag des SRF-Konsumentenmagazins gutgeheissen.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen Beitrag des Konsumentenmagazins «Kassensturz» von Fernsehen SRF gutgeheissen. Beschwerden gegen die Diskussionssendung «Club» sowie gegen eine Sendung von «Temps Présent» wies sie hingegen ab.
Im Rahmen ihrer öffentlichen Beratungenberiet die UBI über den Beitrag «Zahnarztpfusch», der am 20. Mai 2014 in der Sendung «Kassensturz» ausgestrahlt wurde. Darin wurde die Frage der Haftung bei missglückten Zahnoperationen an einem konkreten Beispiel thematisiert.
Die UBI kam zum Schluss, dass sich das Publikum zu den im Beitrag erörterten Haftungsfragen keine eigene Meinung bilden konnte. Würden gegen Personen oder Unternehmen in einem Rundfunkbeitrag schwere Vorwürfe erhoben, gälten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten.
Wesentliche Fakten wie das schon laufende haftpflichtrechtliche Verfahren der Geschädigten gegen die Zahnärztin, welche die missglückte Operation vorgenommen hatte und in der Zwischenzeit nicht mehr in der Aarauer Zahnklinik tätig ist, seien im Beitrag nicht erwähnt worden.
Das Publikum habe aufgrund der mangelnden Transparenz nicht zwischen Aussagen zur Haftung bei Fehlbehandlungen in Zahnkliniken generell und zur Haftung im dargestellten Fall unterscheiden können. Die UBI habe die entsprechende Beschwerde eines im Beitrag gezeigten Zahnarztes aus der Aarauer Zahnklinik deshalb wegen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots mit 6 gegen 3 Stimmen gutgeheissen.
Sendungen zur Drogenpolitik nicht beanstandet
Einstimmig abgewiesen hat die UBI zwei Beschwerden gegen Sendungen, in denen die Drogenpolitik im Zentrum stand. Zur Sendung «Club» von Fernsehen SRF zum Thema «Legal kiffen - Städte machen Druck» habe sich das Publikum aufgrund der in der Diskussion vermittelten Fakten und Ansichten eine eigene Meinung bilden.
Es sei nicht notwendig gewesen, darauf hinzuweisen, dass die an der Diskussion teilnehmende ehemalige Bundesrätin Ruth Dreifuss während ihrer Amtszeit die Produktion von einheimischem Hanf unterbunden hatte, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht worden sei.
Ebenfalls keine Bestimmungen verletzt habe eine Sendung von «Temps Présent» von RTS über das Ende einer prohibitiven Drogenpolitik. Der Thesencharakter des Films sei aufgrund der transparenten Gestaltung und des Vorwissens des Publikums klar als solcher erkennbar gewesen.
Der rundfunkrechtlich gebotene Schutz Minderjähriger sei auch nicht verletzt worden. Eine überspitzte Bemerkung gegen das Parlament habe im Rahmen der ganzen Sendung einen Mangel in einem Nebenpunkt dargestellt.
Entscheide der UBI können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
SDA
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