USA erhalten Daten von CS-Kunden
Die Schweiz darf den USA Daten von Kunden der Credit Suisse liefern. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Die Schweiz darf den USA Daten von amerikanischen Kunden der Credit Suisse liefern. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von betroffenen Personen abgewiesen. Laut Gericht sind Gruppenfragen der US-Steuerbehörde IRS rechtlich grundsätzlich zulässig.
Die IRS hatte 2011 gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen DBA-USA 96 die Herausgabe von Informationen über mutmassliche Steuerbetrüger verlangt. Der Credit Suisse (CS) wurde vorgeworfen, dass ihre Mitarbeiter Kunden aktiv dabei geholfen hätten, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen.
Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) erlaubte die Amtshilfe. Das Bundesverwaltungsgericht kam auf Beschwerde eines CS-Kunden im März 2012 zum Schluss, dass das amerikanische Amtshilfegesuch den Anforderungen nicht genüge. Die Kriterien zur Identifikation der namentlich nicht genannten Kunden seien zu allgemein gehalten.
Keine «Fishing Expedition»
Die IRS reichte vor einem Jahr dann ein präziser formuliertes Gesuch ein, worauf das Bundesverwaltungsgericht dem Datentransfer grünes Licht gab. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde zwei betroffener Kunden abgewiesen.
Zentraler Streitpunkt in der öffentlichen Beratung vom Freitag bildete die Frage, ob die von der IRS gestellte Gruppenanfrage, in der die Namen betroffener CS-Kunden nicht genannt werden, für eine Amtshilfe gemäss DBA 96 überhaupt ausreichend ist oder ob damit eine unzulässige «fishing expedition» vorliegt.
Vier der fünf Richter der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung kamen nach rund vierstündiger Debatte zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Übermittlung der fraglichen Kundendaten erfüllt sind. Laut Gericht lässt das DBA 96 Amtshilfeersuchen ohne die Nennung konkreter Namen grundsätzlich zu.
Detaillierter Sachverhalt
Allerdings müsse in diesem Fall der relevante Sachverhalt so detailliert umschrieben werden, dass daraus klar hervorgehe, welche Personen betroffen seien. Das sei hier der Fall, zumal nur Kunden von einer Bank, nämlich der Credit Suisse, betroffen seien.
Zusätzlich wurde argumentiert, dass sich die Schweiz 2009 beim Abschluss des Abkommens betreffend die UBS - wo ebenfalls eine Gruppenanfrage vorlag - zur Leistung von weiterer Amtshilfe in vergleichbaren Fällen verpflichtet habe.
Weiter steht laut Bundesgericht fest, dass die Angaben der IRS den Verdacht auf ein Betrugsdelikt zu begründen vermögen. Es sei davon auszugehen, dass die amerkanischen Behörden bei dem von der CS angeregten Vorgehen mit der Nutzung nicht steuerpflichtiger Gesellschaften arglistig getäuscht worden seien.
Erstmals vor Bundesgericht
Wie viele Fälle genau betroffen sind, ist unklar. Von der ESTV waren in diesem Frühjahr dazu keine Angaben erhältlich. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell keine entsprechenden Beschwerden hängig. Bankdaten zu 150 CS-Kunden, die sich nicht beschwert hatten, wurden bereits früher an die IRS übermittelt.
Im aktuellen Fall hatte das Bundesgericht erstmals Gelegenheit, sich zur Rechtmässigkeit von Gruppenanfragen im Rahmen einer Amtshilfe zu äussern. Das Parlament hatte im vergangenen Herbst eine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen, nachdem der Gang nach Lausanne bei Amtshilfe bis anhin versperrt gewesen war.
Der Streit mit den USA um die Herausgabe der Bankkundendaten dauert schon Jahre. 2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls erst im zweiten Anlauf die Lieferung der Daten von 4450 UBS-Kunden für zulässig erklärt. Die US-Steuerbehörden nahmen anschliessend die CS und weitere Schweizer Banken ins Visier.
SDA/bru
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