Vermieter liess Wohnung räumen
Weil ein Grüninger seine Miete nicht bezahlt hat, wurde seine gesamte Einrichtung entsorgt. Zu Unrecht, wie das Obergericht entschied.
Von Attila Szenogrady Grüningen – Das Zürcher Obergericht hat einen Immobilienverwalter aus dem Oberland wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs sowie Übertretung des Planungs- und Baugesetzes für schuldig befunden. Der heute 44-jährige Hausbesitzer hatte im Herbst 2004 in Grüningen illegal die 5-Zimmer-Wohnung eines säumigen Mieters geräumt. Der Eigentümer nutzte dabei die längere Abwesenheit des Schuldners aus und liess seinen gesamten Hausrat im Wert von rund 300 000 Franken entsorgen. Die ebenfalls geahndete Übertretung des Baugesetzes betraf Abbrucharbeiten an einer Zürcher Liegenschaft. Dabei hatte der Angeklagte Umweltvorschriften missachtet. Asbest war im Spiel. Zudem waren die Arbeiter nicht mit den vorgeschriebenen Personenschutzausrüstungen zu Werke gegangen. Hohe Geldstrafe erhalten Im Januar 2011 musste sich der nicht geständige Unternehmer zuerst am Bezirksgericht Zürich verantworten. Der Angeschuldigte machte geltend, dass er von einem unangemeldeten Wegzug des verschwundenen Mieters ausgegangen sei. Bei den Asbestvergehen schob er die Verantwortung auf die Hauseigentümer ab. Allerdings ohne Erfolg. Die Staatsanwaltschaft setzte sich durch. Der Oberländer erhielt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 300 Franken sowie 3000 Franken Busse. Da er eine Vorstrafe auf dem Kerbholz hatte, setzte das Gericht die hohe Sanktion von 54 000 Franken unbedingt fest. Kürzlich wehrte sich der Angeklagte vor dem Zürcher Obergericht gegen diesen Entscheid. Er wurde vom Vorwurf des Vergehens gegen das Unfallversicherungsgesetz freigesprochen. Zudem setzten die Oberrichter neu eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 100 Franken sowie eine Busse von 3000 Franken fest. Allerdings wurde der Immobilienverwalter verpflichtet, seinem früheren Mieter Schadenersatz zu leisten. Zudem soll er ihm eine Prozessentschädigung von 5620 Franken entrichten. Weiter wurden dem Unternehmer rund 7500 Franken Gerichtskosten auferlegt. Dafür erhält er für seine Teilerfolge in der Berufung eine reduzierte Prozessentschädigung von 6000 Franken.
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