Verurteilt wegen Facebook-«Likes»
Wer ehrverletzende Facebook-Inhalte verbreitet, indem er den «Gefällt mir»-Knopf drückt, macht sich strafbar. Das zeigt ein Zürcher Gerichtsurteil.

Ein 45-jähriger Zürcher ist heute vom Bezirksgericht wegen mehrerer Facebook-Likes zu einer bedingten Geldstrafe von vierzig Tagessätzen à 100 Franken verurteilt worden. Der Mann hatte im Jahre 2015 im Rahmen einer auf Facebook ausgetragenen Diskussion in Tierschutzkreisen bei sechs Einträgen den «Gefällt mir»-Knopf gedrückt und in einem Fall einen Facebook-Post kommentiert.
Das Problem dabei: In diesen Einträgen wurde Erwin Kessler, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken (VgT), als Antisemit, als Rassist und als Faschist bezeichnet. Dies wegen seiner Kritik an der Praxis des Schächtens, wie sie von Juden und Muslimen praktiziert wird. Kessler und sein Verein stellten gegen mehrere Personen Strafanzeige wegen übler Nachrede. Sonja Tonelli, Vizepräsidentin des VgT, sprach heute Montag vor dem Bezirksgericht von einer «Rufmordkampagne in Form öffentlicher Selbstjustiz».
Der Verteidiger des 45-Jährigen bestritt in erster Linie den Vorwurf der üblen Nachrede. Alle gelikten Beiträge würden «objektiv mit den Tatsachen übereinstimmen». Mit dem Drücken des «Like»-Knopfes würde ein Post auch nicht automatisch weitergeleitet. Damit liefere man nur einen Link zum Beitrag. Die Absicht, die hinter einem Like stehe, sei mit einem Verbreiten nicht vergleichbar.
«Liken» ist eine «positive Äusserung»
Dass es sich bei den Vorwürfen Antisemit, Rassist oder Faschist um ehrverletzende Äusserungen handelt, war für Bezirksrichterin Catherine Gerwig völlig klar. Der Beschuldigte habe auch nicht beweisen können, dass er «ernsthafte Gründe» hatte, die Vorwürfe «in guten Treuen fürwahr zu halten».
Blieb nur noch eine Frage offen: Kann auch diejenige Person bestraft werden, die die ehrverletzenden Äusserungen nicht selber gemacht hat, sondern sie nur «gelikt» hat? Ja, meinte Gerwig. Das «Liken» bedeute in diesem Fall ein Weiterverbreiten eines Werturteils in zustimmendem Sinne. «Mit einem ‹Like› ist eine positive Äusserung verbunden.»
Dieses Strafurteil liegt auf der Linie eines zivilgerichtlichen Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen TG, das Erwin Kessler und der VgT in gleicher Angelegenheit gegen einen anderen Beklagten angestrengt hatte. «Durch das Liken bewertet der Beklagte den Kommentar von (...) inhaltlich als positiv.» Mit dem Liken sei aber nicht nur eine inhaltliche Zustimmung verbunden, sondern gleichzeitig auch die Mithilfe an der Weiterverbreitung des Posts.
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