Geldblog: Leserfrage zur AHVWann wird der Ehepartner von der Beitragspflicht befreit?
Geldexperte Martin Spieler sagt, warum eine individuelle Abklärung bei der AHV Sinn macht.

Ich war der Meinung, dass es zusätzlich zum Mindestbeitrag notwendig ist, dass der Ehepartner mindestens 50 Prozent und während neun Monaten arbeiten muss, um sich und den Ehepartner von der Beitragspflicht zu befreien. Ist das heute nicht mehr so? Leserfrage von L.S.
Nein. Im Merkblatt der AHV heisst es: «Sie müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1006 Franken pro Jahr – doppelter Mindestbeitrag – entrichtet.» Dieser Mindestbeitrag erhöht sich neu auf 1028 Franken.
Damit man keine negativen Überraschungen erlebt, sollte man bei der AHV die eigene Situation prüfen lassen.
Was Sie ansprechen, ist der Passus «im Sinne der AHV erwerbstätig». Als Nichterwerbstätige gelten unter anderem neben vorzeitig Pensionierten, IV-Bezügern, ausgesteuerten Arbeitslosen auch «Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.»
Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich heisst es, dass man bei dieser Konstellation «unter Umständen auch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig» ist, die Ausgleichskasse auf Anfrage aber die individuelle Situation prüfe. Damit man keine negativen Überraschungen erlebt, empfehle ich, genau dies zu tun.
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