Wer haftet für Unfälle auf dem Hundesportplatz?
Ein Labrador-Mischling rennt auf dem Trainingsplatz die Kursleiterin um und verletzt sie. Diese klagt gegen die Besitzerin. Bisher erfolglos.

Eine Hundetrainerin und Mitinhaberin einer Hundeschule hatte auf einem eingezäunten Hundesportplatz eine sogenannte «Jad Dog»-Trainingsstunde organisiert. «Jump and Dance» (Jad) ist eine von Musik begleitete Mischung aus Dogdance, Agility und Tricktraining. An der Übungsstunde nahmen zwei Frauen mit einem gut zweijährigen Labrador-Mischling und einer achtjährigen Collie-Hündin teil.
Nach der Trainingsstunde plauderten die drei Frauen noch miteinander. In dieser Zeit tobt der Labrador-Mischling auf dem Gelände herum und fordert die Collie-Hündin, die ruhig bei ihrer Besitzerin blieb, immer wieder zum Spiel auf. Als er erneut auf die Hündin zurannte, kam es zum Zusammenstoss zwischen dem Labrador und der Hundetrainerin.
Mindestens 30'000 Franken verlangt
Dabei erlitt die Frau mehrere, nicht näher bekannte Brüche. Für den erlittenen Schaden müsse die Besitzerin des Labi-Mischlings aufkommen, meinte die Trainerin. Weil die Besitzerin jede Haftpflicht bestritt, zog die Trainerin vor Gericht. Sie verlangte 30'000 Franken und behielt sich Mehrforderungen ausdrücklich vor.
Nachdem der Versuch gescheitert war, zwischen den Streitparteien einen Vergleich zu schliessen, wies das zuständige Bezirksgericht die Klage ab. Und auch das Obergericht bestätigte in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil, dass der Besitzerin des Labrador-Mischlings keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Erst der Nachweis einer solchen Verletzung hätte allenfalls eine Haftpflicht nach sich gezogen.^
Vorschriften nur für den öffentlichen Raum
Geht es um Sorgfaltspflichten, sind in erster Linie Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Das Hundegesetz des Kantons Zürich enthält zwar Pflichten von Hundebesitzern für die Haltung und Beaufsichtigung von Hunden. Allerdings gelten diese Vorschriften nur für den öffentlichen Raum.
«Von ausschlaggebender Bedeutung» in diesem Fall ist laut Obergericht aber der Umstand, dass sich der Vorfall nicht im öffentlichen Raum ereignete, sondern auf einem eingezäunten Platz, der speziell für Hunde eingerichtet und nur einem ausgewählten Personenkreis zugänglich ist. Für die Beaufsichtigung eines Hundes würden auf einem solchen Platz andere Massstäbe gelten als im öffentlichen Raum.
Keine Sorgfaltspflicht verletzt
Kann man der Hundebesitzerin vorwerfen, sie habe auf dem Trainingsplatz den Labrador-Mischling nicht ausreichend beaufsichtigt? Nein. Der Hundetrainerin müsse aufgefallen sein, dass der Hund sich «lebhaft und energiegeladen auf dem Trainingsgelände bewegte», während sie sich mit den zwei Frauen unterhielt. Obwohl sie den Hund «aus mehr als zwanzig Lektionen bestens kennt», habe sie das Verhalten des Hundes toleriert.
Dazu komme, dass sie als Trainerin auf dem Gelände «Weisungsbefugnis» hatte, und die Besitzerin hätte auffordern können, das Verhalten des Hundes zu unterbinden oder ihn an die Leine zu nehmen. Weil sie dies nicht getan habe, habe die Besitzerin «ohne weiteres» davon ausgehen dürfen, dass die Trainerin mit dem Verhalten des Hundes einverstanden ist. Deshalb habe die Besitzerin keine Sorgfaltspflicht verletzt.
Fall geht ans Bundesgericht
Die Hundetrainerin bleibt nach dem Urteil des Obergerichts auf ihrer Forderung von 30'000 Franken sitzen. Stattdessen hat sie die Gerichtskosten ebenso zu tragen wie die Kosten der Hundebesitzerin. Beides zusammen beläuft sich – ohne die eigenen Anwaltskosten – inzwischen auf über 13'000 Franken. Das Ende der Fahnenstange scheint aber noch nicht erreicht. Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Trainerin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Fehler gefunden?Jetzt melden.
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch