Eigentümer von Parkplätzen dürfen sich nicht als Polizist aufspielen
Wer einen Parkplatz besitzt, kann beim Gericht ein Parkverbot für fremde Fahrzeuge erwirken. Das heisst aber nicht, dass sie Parksünder selber büssen dürfen.

Wer erst etwas unternimmt, wenn ein fremdes Fahrzeug auf seinem Parkplatz steht, kommt oft zu spät. Doch Eigentümer von Parkplätzen können vorbeugen. Nicht nur, indem sie den freien Platz mit Ketten oder Pfosten absperren, sondern auch, indem sie ein gerichtliches Parkverbot erwirken. Im Kanton Zürich ist dafür das Bezirksgericht am Ort zuständig, wo das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Ein Gesuchsformular findet sich unter www.gerichte-zh.ch.
Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften genügt es, wenn einer der Miteigentümer das Gesuch stellt. Wer «nur» Mieter ist, kann hingegen kein solches Verbot beantragen. Er muss sich an den Vermieter/Eigentümer wenden. Möglich ist allerdings, dass dieser den Mieter bevollmächtigt, selber ein Gesuch zu stellen. So kann etwa ein Arzt mit einer Vollmacht des Vermieters der Praxisräume ein Verbot beantragen, um die Parkplätze ständig für seine Patienten freizuhalten.
Der Gesuchsteller muss laut Gesetz einen beglaubigten Grundbuchauszug einreichen und «eine drohende Störung glaubhaft machen». «Das dürfte ein Leichtes sein, kommentiert Rechtsprofessor Arnold Rusch von der Uni Freiburg, «besonders wenn die Parkplätze in Zentrumszonen oder an einer öffentlichen Strasse liegen». Steht ein bestimmter Falschparkierer im Fokus, kommt ein gerichtliches Verbot indessen nicht infrage (wohl aber eine Klage auf Unterlassung künftiger Störungen).
Das Verfahren ist nicht ganz billig. Je nach Zeitaufwand fallen Gerichtsgebühren zwischen 250 und 3000 Franken an. Hinzu kommen gegen 1000 Franken für die Publikation im Amtsblatt und das Verbotsschild.
Privat erteilte «Bussen» haben keine Rechtskraft
Ist das Verbot einmal errichtet, kann der Eigentümer oder Mieter des Parkplatzes Falschparkierer bei der Polizei anzeigen. Das Stadtrichteramt Zürich spricht in erstmaligen Fällen eine Busse von 50 Franken aus. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Busse bis zu dem auf dem Schild angegebenen Betrag (maximal 2000 Franken). Verantwortlich ist nur der Lenker, nicht auch der Halter des rechtswidrig parkierten Fahrzeugs.
Statt bei der Polizei Anzeige zu erstatten, klemmen gewisse Parkplatzmieter und -eigentümer ertappten Parksündern gleich selber eine «Busse» unter den Scheibenwischer. Das seien keine Bussen im Rechtssinn, sagt Arnold Rusch. Vielmehr handle es sich um ein Angebot, auf eine Anzeige zu verzichten, wenn der Falschparkierer eine Umtriebsentschädigung bezahle. «Es ist zulässig, mit einer Anzeige zu drohen, um Schadenersatz in angemessener Höhe durchzusetzen», so Rusch. Der Berechtigte dürfe aber nur seinen effektiven Kontrollaufwand verrechnen.
Das Bundesgericht erachtete pauschale Umtriebsentschädigungen von 30 respektive 52 Franken als zulässig. Hingegen waren 120 Franken dem Bezirksgericht Zürich zu hoch.
Erstellt: 30.08.2016, 15:25 Uhr
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