Was mit den Daten aus den Mitarbeitergesprächen geschieht
Protokolle von Mitarbeitergesprächen sind sensible Personendaten. Es stellen sich deshalb auch datenschutzrechtliche Fragen.

Anspruch auf Korrektur
Während Arbeitnehmende ein Anrecht darauf haben, dass falsche Angaben in einem Arbeitszeugnis berichtigt werden, gilt dies für die Mitarbeiterbeurteilung nur bedingt. «Für objektiv falsche Angaben kann man aufgrund des Datenschutzgesetzes eine Berichtigung verlangen», sagt der Arbeitsrechtsexperte Roger Rudolph. Eine Beurteilung enthält immer auch subjektive Aspekte. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, so kann er laut Rudolph lediglich einen «Bestreitungsvermerk» anbringen. Das kann man direkt auf dem Fragebogen des Mitarbeitergesprächs tun oder anderweitig schriftlich festhalten zuhanden seines Personaldossiers.
Einsichtsrecht
Nur Personen, die aufgrund ihrer Funktion Zugang zu den Mitarbeiterdaten haben müssen, dürfen diese auch einsehen. Das sind zum einen die direkten Vorgesetzten, aber auch die Chefin oder der Chef des direkten Vorgesetzten gehören dazu. Dies könnte etwa bei einem Konflikt zwischen direkten Vorgesetzten und Untergebenen notwendig sein, erläutert Rudolph.
Wechselt der Vorgesetzte, so geht das Einsichtsrecht auf den neuen Chef oder die neue Chefin über, auch wenn diese mit den früheren Beurteilungen nichts zu tun haben. Einblick in die Daten haben auch die zuständigen Mitglieder der Personalabteilung. Sie sind es in der Regel auch, die die Arbeitszeugnisse ausstellen und sich dabei auf die Angaben in den Mitarbeitergesprächen stützen.
Aufbewahrung
Die Mitarbeiterbeurteilungen werden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt. Sie werden nicht vernichtet, wenn der Mitarbeitende ein Zwischenzeugnis erhalten hat. Nach dem Austritt aus der Firma können Arbeitnehmende laut Arbeitsrechtsexperte Rudolph jederzeit die Vernichtung seiner Personalakte verlangen.
Solange aber der Angestellte nach dem Austritt aus der Firma kein Schlusszeugnis erhalten hat, muss der frühere Arbeitgeber die Unterlagen während 10 Jahren aufbewahren. Während dieser Zeit haben frühere Mitarbeitende das Recht, ein Zeugnis nachzufordern. Aufbewahren darf der frühere Arbeitgeber die notwendigen Unterlagen auch, wenn er einen Rechtsstreit mit seinem einstigen Angestellten befürchten muss.
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