
Ich bin vorzeitig pensioniert. Da meine Rente gering ist, habe ich Ergänzungsleistungen (EL) beantragt. Nun hat mir die zuständige Sozialbehörde mitgeteilt, mit wie viel EL ich rechnen kann. Allerdings hat sie die von mir geleisteten Unterhaltsbeiträge an meinen Sohn nicht mit einberechnet. Dadurch bekomme ich deutlich weniger EL.
Mein Sohn ist volljährig und lebt bei seiner Mutter im Ausland. Mit ihr habe ich vor Jahren eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Diese verpflichtet mich, Unterhalt zu zahlen, was ich nachweislich immer gemacht habe und bis zum Abschluss des Studiums meines Sohnes weiterhin tun müsste. Ich verstehe deshalb absolut nicht, warum diese Zahlungen nicht in meinen EL-Bedarf einbezogen werden.
Tatsächlich werden bei den Ergänzungsleistungen nicht alle Ausgaben anerkannt. So werden etwa Unterhaltszahlungen an Kinder nur berücksichtigt, wenn die Zahlungen geschuldet sind. Nun könnte man einwenden, dass Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet sind, bis diese eine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben. Laut Gesetz müssen Eltern aber für bereits volljährige Kinder nur zahlen, wenn sie finanziell dazu in der Lage sind. Andernfalls ist ihnen der Unterhalt nicht zumutbar.
Dieser Gesetzesparagraf ist auch in Ihrem Fall entscheidend, denn mit den Ergänzungsleistungen leben Sie auf dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen bestätigt, dass den Bezügerinnen und Bezügern von EL der Unterhalt für ihre volljährigen Kinder nicht zugemutet werden kann. Auf dieser Rechtsprechung basiert der Entscheid der EL-Behörde. Das erklärt, warum man Ihnen keine Unterhaltsbeiträge in Ihrem persönlichen EL-Budget angerechnet hat.
Obwohl Sie der Mutter Ihres Sohnes zugesichert haben, bis zum Ende seines Studiums für ihn zu zahlen, sind Sie wegen Ihrer finanziellen Situation dazu nicht mehr verpflichtet.
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Warum werden Unterhaltszahlungen nicht angerechnet?
Die Antwort auf eine Leserfrage zum Thema Ergänzungsleistungen.