Wo der Geschenkumtausch doch noch möglich ist
Wer ein Präsent nach Weihnachten zurückgeben oder umtauschen will, ist auf die Kulanz des Geschäfts angewiesen. Es gäbe da aber auch noch andere Möglichkeiten.

Alle Jahre wieder nach dem Päckliauspacken am Weihnachtsfest: Das Buch hat man schon gelesen, und die Farbe des Pullis gefällt einem nicht. Kein Problem, denken viele: «Ich kann es ja umtauschen.» Das ist allerdings ein Trugschluss. In der Schweiz gibt es kein Recht auf Umtausch. Es gilt der Grundsatz: «Gekauft ist gekauft.»
Trotzdem gibt es in vielen Geschäften die Möglichkeit zum Umtausch. Im Normalfall muss dafür die Quittung vorliegen. Selbstverständlich dürfen Kleider nicht getragen und Gegenstände müssen unbenutzt sein. Zudem werden Artikel oft nur in der Originalverpackung zurückgenommen, auch die Etiketten müssen in der Regel noch vorhanden sein.
Am besten lässt man sich gleich auf dem Kassenzettel die Möglichkeit eines Umtausches bestätigen.
Doch gerade bei Geschenken hat man häufig den Kassenzettel nicht. Einige Verkaufsgeschäfte drücken in solchen Fällen auch mal ein Auge zu. So zum Beispiel das Warenhaus Globus. Sprecherin Marcela Palek sagt: «Selbstverständlich braucht es für eine Retoure in der Regel eine Quittung. Globus ist aber sehr kulant, und einzelne Spezialfälle werden individuell geprüft.»
Bei der Migros können Waren mit der Quittung bis zu 30 Tage nach dem Kauf umgetauscht werden. Liege keine Quittung vor, versuche man eine andere Lösung zu finden, um Kunden zufriedenzustellen, sagt Migros-Sprecher Patrick Stöpper. Die gleichen Regeln gelten im Normalfall auch bei M-Electronics, Micasa und SportXX. Auch das Warenhaus Manor nimmt bei Unzufriedenheit die Ware zurück oder tauscht sie um, allerdings nur gegen Vorlage des Kaufnachweises. Bei Coop gilt die Zufriedenheitsgarantie: Ist ein Kunde mit einem Produkt nicht zufrieden, kann er dieses zurückbringen und bekommt das Geld zurückerstattet.
Oft sind Sonderangebote vom Umtausch ausgeschlossen, ebenso wie Bademode, Unterwäsche und Lebensmittel.
Rückgabebedingungen frühzeitig abklären
Um Probleme zu vermeiden, ist es sinnvoll, wenn der Käufer bereits beim Kauf der Ware beachtet, dass es eine Rückgabemöglichkeit gibt. Gerade bei Geschenken, bei denen man riskiert, dass sie nicht gefallen oder nicht passen, lässt man sich die Umtauschmöglichkeit am besten auf dem Kassenzettel bestätigen.
Die Rückgabebedingungen unterscheiden sich je nach Händler: Manche geben das Geld zurück, andere tauschen Geschenke nur gegen Waren oder einen Gutschein um.
Vorsicht ist bei Konzert-, Theater- und Operntickets geboten. Denn Tickets, die online oder telefonisch für einen bestimmten Termin gekauft werden, lassen sich oft nicht mehr zurückgeben. Wer anderen mit Konzerttickets eine Freude machen möchte, sollte sich deshalb vorab erkundigen, ob der geplante Termin auch wirklich passt, oder auf einen Geschenkgutschein zurückgreifen.
Auch Gutscheine haben ihre Tücken: Sie sind oft zeitlich begrenzt gültig. Nach herrschender Rechtsauffassung sind Gutscheine mindestens fünf Jahre lang einlösbar. Am besten ist, wenn man bereits beim Kauf darauf beharrt. Unbefristete Gutscheine sind zehn Jahre gültig. Zeit genug also, um sie gegen ein passendes Geschenk einzulösen. Es ist allerdings dennoch sinnvoll, den Gutschein möglichst rasch zu verwenden. Bei Konkursen, Pächter- oder Besitzerwechseln ist es oft schwierig oder gar unmöglich, den Gutschein noch einzulösen. Zudem ist das Risiko geringer, dass man ihn verlegt oder vergisst.
Der Onlinehandel hat seine eigenen Regeln
Jedes Jahr nimmt die Zahl der Geschenke, die online gekauft werden, zu. Im Gegensatz zur Situation in der EU kennt das Schweizer Recht für Onlinehändler keine Rücknahmepflicht. Grosse Anbieter zeigen sich aber kulant – dazu gehören beispielsweise die Migros-Tochter Digitec oder der Modehändler H&M. Originalverpackte und ungebrauchte Waren können retourniert werden. Die Kulanz der Onlinehändler hat seine Gründe: Sie sind auf positive Bewertungen der Kunden im Internet angewiesen. Hinzu kommt, dass im Internet die Angebote und ihre Konditionen leichter verglichen werden können.
Wer den Umtauschstress im Warenhaus umgehen will, kann die Ware auch im Internet in Bares umwandeln. Egal ob Literatur, Elektronik, Spielzeugartikel oder Mode: Jedes Jahr nach Weihnachten wechseln zahlreiche Geschenke auf Online-Plattformen wie Ebay oder Ricardo den Besitzer. So landen unzählige Artikel schliesslich bei Leuten, die sie tatsächlich brauchen. Das ungewünschte Geschenk wird so sinnvoll weitergegeben, und mit dem erhaltenen Geld kann sich der Beschenkte selber etwas Passendes kaufen.
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