Zehn Köpfe sollen über Schicksal von Verwahrten entscheiden
Der Bund will eine Fachkommission einsetzen, welche Verwahrte überprüft. Zehn Personen sollen entscheiden, ob lebenslänglich weggesperrte Straftäter behandelt werden können oder nicht.

Nach dem Willen des Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) soll künftig eine Kommission über die Behandlung von lebenslänglich verwahrten Straftätern urteilen. Es hat eine Anhörung zu einer Verordnung eröffnet, die dies vorsieht.
Mit der Verordnung setzt das EJPD gesetzliche Vorgaben zur lebenslangen Verwahrung um. Volk und Stände hatten am 8. Februar 2004 die Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» angenommen. Der neue Verfassungsartikel wurde anschliessend auf Gesetzesstufe menschenrechtskonform konkretisiert.
Neue Erkenntnisse
Gemäss dem Gesetz soll eine vom Bundesrat eingesetzte eidgenössische Fachkommission prüfen, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse erwarten lassen, dass ein Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.
Die Strafbehörde entscheidet dann über ein Behandlungsangebot. Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit erheblich verringert, wandelt das Gericht die lebenslange Verwahrung in eine stationäre Therapie um.
Rein wissenschaftlich
In einer Verordnung soll nun die Organisation und Tätigkeit der Fachkommission geregelt werden. Das EJPD schlägt vor, dass die Kommission aus zehn Fachleuten besteht. Diese sollen über die erforderlichen Spezialkenntnisse im forensisch-psychiatrischen und im therapeutischen Bereich verfügen. Die Kommission solle rein medizinisch-wissenschaftlich ausgerichtet sein, heisst es in den Erläuterungen.
Bei dem Gremium würde es sich um eine ausserparlamentarische Kommission handeln, die administrativ dem EJPD zugeordnet ist. Der Bundesrat würde die Mitglieder wählen und die Präsidentin oder den Präsidenten bestimmen, wobei die Kantone Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen könnten.
Am konkreten Fall
Hauptaufgabe der Fachkommission wäre die Prüfung, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit eines bestimmten Täters vorliegen. Der Bundesrat hatte bereits in der Botschaft zur Umsetzung des Verfassungsartikels festgehalten, dass neue Erkenntnisse und deren Anwendbarkeit auf einen Einzelfall nicht getrennt beurteilt werden sollen.
Die Kommission soll den Bericht rasch erstellen, ungefähr innerhalb von sechs Monaten. Der Bericht soll - möglichst umfassend und transparent - sämtliche in der Kommission vertretenen Meinungen wiedergeben. Auch soll das Stimmverhältnis angegeben werden.
Abklärungen und Anhörungen
Bei der Beurteilung eines Falles soll sich die Fachkommission in erster Linie auf die von den Behörden überstellten Akten stützen. Sie könnte jedoch eigene Abklärungen treffen und Anhörungen durchführen, etwa mit behandelnden Ärzten. Die Beurteilungen der Kommission wären - im Gegensatz zu den darauf basierenden Entscheiden der Vollzugsbehörden - nicht anfechtbar.
Neben ihrer Hauptaufgabe soll die Fachkommission jährlich einen Tätigkeitsbericht verfassen und die Öffentlichkeit mindestens alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit informieren, namentlich über neue wissenschaftliche Erkenntnisse.
Schon mehrere Urteile
In der Schweiz sind bereits mehrere Straftäter zu lebenslänglicher Verwahrung verurteilt worden, zuletzt der Mörder des Au-pair-Mädchens Lucie. In diesem Fall ist das Verwahrungsurteil allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Verwahrung beginnt nach Verbüssung der Freiheitsstrafe. Eine ordentliche Verwahrung wird in regelmässigen Abständen überprüft, bei der lebenslänglichen Verwahrung fallen diese Überprüfungen weg. Überprüft werden muss die lebenslängliche Verwahrung aber dann, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen oder wenn der Straftäter es verlangt.
Dies könne er bereits während des Strafvollzugs tun, gibt das EJPD zu bedenken. Deshalb sei es angezeigt, die eidgenössische Fachkommission frühzeitig einzusetzen. Die Anhörung zum Verordnungsentwurf dauert bis zum 31. Januar 2013.
SDA/kpn
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