Zürcher Bezirksrat darf als Beschwerdeinstanz urteilen
Der Zürcher Bezirksrat darf als erste Instanz über Beschwerden gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) urteilen.
2013 trat das neue Schweizer Erwachsenen- und Kinderschutzrecht in Kraft. Nach heftigen Debatten im Zürcher Kantonsrat wurde der Bezirksrat als erste Instanz bei Beschwerden gegen Entscheide der Kesb bezeichnet. Abgelehnt wurde dabei der Antrag von SP, Grünen, GLP und BDP, als Rekursinstanz die Bezirksgerichte einzusetzen.
Gegen die entsprechende Kompetenzregelung im Zürcher Einführungsgesetz zum Kinder- und Erwachsenenschutzrecht gelangten die Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich sowie mehrere Privatpersonen ans Bundesgericht. Die Richter in Lausanne haben die Beschwerde nun abgewiesen.
Kein Gericht nötig
Laut Gericht verlangt der Bundesgesetzgeber von den Kantonen nicht, dass als Beschwerdeinstanz ein Gericht im formellen Sinn eingesetzt werden muss. Mit Blick auf die Anforderungen der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention weise der Bezirksrat auch die geforderte Unabhängigkeit einer Beschwerdeinstanz auf.
SDA/jcu
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