Zürcher Gericht setzte Fussballfan unzulässig unter Druck
Ermittler haben das Handy eines beschuldigten Fans beschlagnahmt. Zu Recht verweigerte dieser, den Pin-Code herauszurücken.

Im Januar 2019 hat die Stadtpolizei Zürich bei einer Hausdurchsuchung am Wohnort eines Fussballfans ein Mobiltelefon sichergestellt. Dieses war mit einem Code gesichert. Der Mann, der wegen Angriff beschuldigt wird, verlangte sogleich die Siegelung, weil mit dem Smartphone auf den Mail-Account und damit auf Anwaltskorrespondenz zugegriffen werden könne.
Die Staatsanwaltschaft stellte deshalb ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht. Dieses gab dem Beschuldigten eine Frist von zehn Tagen, um die Codes für das Handy mitzuteilen und das Mandatsverhältnis zu einem Anwalt zu belegen.
Bundgesgericht pfeift Zürcher Gericht zurück
Der Mann teilte dem Gericht mit, dass er von seinem Recht auf Mitwirkungsverweigerung Gebrauch mache und die Codes nicht bekannt geben werde. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch in der Folge vollumfänglich gut. Damit sollte die Staatsanwaltschaft Zugriff auf alle Daten auf dem Handy erhalten.
Das geht jedoch nicht, wie das Bundesgericht in einem heute Donnerstag veröffentlichten Urteil festhält. Das Zwangsmassnahmengericht habe unzulässigen Druck auf den Beschuldigten ausgeübt, indem es die Nichtherausgabe der Codes sozusagen mit dem Verlust der gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen sanktioniert habe.
Es habe den Mann dazu bringen wollen, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Damit habe es das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung verletzt.
Gesetzeswidrig handelte das Zwangsmassnahmengericht auch, weil es die Staatsanwaltschaft damit beauftragte, das Handy zu knacken. Dies müsse vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren geschehen, das dafür Experten zu Hilfe nehmen dürfe, schreibt das Bundesgericht.
(Urteil 1B_376/2019 vom 12.09.2019)
SDA
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