Prügelnder Buschauffeur verurteilt
Ein Buschauffeur der Verkehrsbetriebe Glattal (VBG) brach in Dietlikon einem Autolenker mit einem Faustschlag das Nasenbein. Das Zürcher Obergericht bestätigte heute den Schuldspruch gegen den 52-Jährigen.
Ereignet hatte sich der Vorfall am 10. Januar 2009. Gemäss Anklageschrift fuhr der Beschuldigte mit dem Bus der Linie 787 im Feierabendverkehr durch Dietlikon. Kurz nach 17 Uhr befand sich der langjährige VBG-Angestellte bei der Haltestelle Dübendorferstrasse und wollte weiterfahren. Doch daraus wurde nichts.
Ein heute 25-jähriger Automobilist hatte den Bus überholt und musste danach wegen einer stehenden Kolonne stoppen. Dabei versperrte er dem Bus die Wegfahrt, was den mazedonischen Buschauffeur wegen des Zeitdrucks verärgerte. Er betätigte mehrmals die Hupe und gab Lichtsignale. Daraufhin zeigte der Schweizer Autofahrer dem Buschauffeur den «Stinkefinger».
Chauffeur wollte Autofahrer «nur an der Nase ziehen»
Der Buschauffeur verliess den Bus und wollte den Autolenker zur Rede stellen. Als dieser den Uniformierten auch noch als «Sau» titulierte, schlug der Buschauffeur dem noch im Auto sitzenden Opfer die Faust ins Gesicht und brach ihm damit das Nasenbein.
Laut Anklage fuhr der Schläger mit dem Bus weiter bis zum Bahnhof Stettbach, wo ihn der verletzte Automobilist einholte. Dort eröffnete er diesem, dass er die Polizei eingeschaltet habe. Später gab der Buschauffeur bei der Polizei zu Protokoll, er habe den Autofahrer nur an der Nase ziehen wollen.
312 Franken Schadenersatz
Wie schon das Bezirksgericht Bülach verurteilte das Zürcher Obergericht den Beschuldigten wegen Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 60 Franken. Aufgrund des einmaligen Ausrasters verzichteten die Oberrichter auf eine zusätzliche Busse von 700 Franken. Der Familienvater muss aber die Berufungskosten von 3000 Franken tragen und dem Opfer Schadenersatz von 312 Franken zahlen.
Vor dem Obergericht beteuerte der Buschauffeur erneut seine Unschuld und behauptete, der Autofahrer sei betrunken gewesen. Das Gericht glaubte ihm aber nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschädigte dem Angeklagten wahrheitswidrig einen Nasenbeinbruch anlasten und sich die Verletzung noch selber zugefügt haben sollte, sagte der Gerichtsvorsitzende.
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