Beschwerde gegen «Zürcher Oberländer» und «Landbote» gutgeheissen
Die beiden Zeitungen haben in einem Gerichtsbericht die Privatsphäre eines Opfers verletzt. Der Schweizer Presserat hat daher eine Beschwerde des Opfers gutgeheissen.
Die beiden Zeitungen hatten Anfangs Juli 2010 unter dem Titel «Schlagfreudiger Casanova» (»Zürcher Oberländer») beziehungsweise «Mit Kokain gehandelt und Ehefrau gewürgt» (»Der Landbote») über einen Strafprozess am Bezirksgericht berichtet.
In dem Artikel hatte ein Gerichtsreporter ausführlich beschrieben, wie sich der Angeklagte und das Opfer, seine Ehefrau, kennen gelernt hatten. Zudem wurden Details aus der Intimsphäre des Paares genannt, etwa, dass der Mann seine Ehefrau mehrfach betrogen habe und welchen Beruf die Frau ausübt.
Für den Presserat haben die beiden Zeitungen mit der Veröffentlichung dieser Informationen die Ziffer «Respektierung der Privatsphäre» verletzt, wie er am Mittwoch mitteilt.
Die Medien hätten entweder auf die genaue Bezeichnung des Herkunftslandes des Ehemannes und die Berufsbezeichnung des Opfers verzichten sollen oder mit der Veröffentlichung der Informationen aus der Intimsphäre von Täter und Opfer zurückhaltender sein müssen.
Gericht sieht keinen Verstoss
Die Betroffene hatte gemäss Presserat bei den beiden Zeitungen gegen die «identifizierende Berichterstattung» protestiert. Bekannte hätten sie auf die Vorfälle angesprochen, die zuvor von nichts gewusst hätten.
Der «Zürcher Oberländer» entschuldigte sich zwar bei der Betroffenen. Gleichzeitig hielt die Zeitung fest, die persönlichen Informationen - wie etwa eine Berufsbezeichnung - seien «relevant für das Erkennen der Zusammenhänge». Daraufhin gelangte die Geschädigte an das Bezirksgericht Zürich.
Dieses hielt fest, es liege durch die Berichterstattung kein Verstoss vor. Der Wohnort der Klägerin sei keine kleine Gemeinde, daher reichten die Angaben in Berichterstattung nicht aus, um eine bestimmte Person zu erkennen.
Darauf pochte auch die Chefredaktorin des «Landbote». Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Frau nach der Publikation des Berichtes von «diversen Personen» angesprochen worden sei.
Diese Identifizierung setze aber «relativ präzise Kenntnisse über die familiäre und berufliche Situation» der Frau und ihres Mannes voraus und darüber verfügten wohl nur Bekannte.
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch