Bundesgericht gibt Mario Fehr recht
Die Behörden können weggewiesene Ausländer auf einen bestimmten Aufenthaltsrayon eingrenzen, auch wenn keine zwangsweise Ausschaffung möglich ist.

Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines Äthiopiers, dessen Asylgesuch 2015 rechtskräftig abgewiesen wurde, der Mann hätte die Schweiz verlassen müssen. Weil er sich trotzdem weiterhin in der Schweiz aufhält, verfügte 2016 das Migrationsamt des Kantons Zürich – welches zur Sicherheitsdirektion von Mario Fehr (SP) gehört – gegenüber dem Mann eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf. Dies für eine Dauer von zwei Jahren. Später erweiterte das Zwangsmassnahmengericht den Rayon auf das Gebiet des Bezirks Dietikon.
Das Zürcher Verwaltungsgericht hob die Eingrenzung auf Beschwerde des Äthiopiers auf. Das Gericht begründete den Entscheid damit, dass der äthiopische Staatsangehörige nicht zwangsweise ausgeschafft werden könne und die Eingrenzung ungeeignet und unverhältnismässig sei. Zweck einer Eingrenzung bestehe darin, den Verbleib der abgewiesenen Person zu kontrollieren und die Ausschaffung vorzubereiten.
Eingrenzung als Druckmittel
Das Bundesgericht hat nun die dagegen erhobene Beschwerde des Staatssekretariats für Migration (SEM) gutgeheissen und bestätigt die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Eingrenzung. Das SEM wollte einen Grundsatzentscheid. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine freiwillige Rückkehr nach Äthiopien möglich sei und die äthiopischen Behörden auch allenfalls erforderliche Reisepapiere ausstellen würden. Sinn und Zweck der Eingrenzung bestehen darin, die rechtskräftige Wegweisungsverfügung durchzusetzen und damit den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen – auch im Fall einer freiwilligen Rückkehr.
Die Eingrenzung zielt als Massnahme indirekt darauf ab, die betroffene Person zur Einhaltung ihrer Rechtspflicht zu bewegen und ist gerade auch dann ein legitimes Mittel zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist. Im Weiteren ist für das Bundesgericht die verfügte Eingrenzung verhältnismässig und auch die zweijährige Dauer ist nicht zu beanstanden. (hoh)
Das Urteil ist auf der Website des Bundesgerichts einsehbar.
Erstellt: 08.12.2017, 12:03 Uhr
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